Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als Verteidiger im Bußgeldverfahren tätig wird, kann nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 3a RVG) vereinbart werden. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, berechnen Rechtsanwälte ihre Vergütung meist nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) . Das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG enthält in Abschnitt 5 sogenannte Rahmengebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen. Die Gebührenvorschriften geben einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr) vor, aus dem die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr bestimmt wird. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG gibt Nettobeträge an, die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent ist somit hinzuzurechnen.
1. Grundgebühr
Für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erhält der Verteidiger eine Grundgebühr (Nr 5100 VV).Diese Gebühr fällt für die erstmalige Befassung mit der Angelegenheit an. War der Verteidiger in dieser Sache z.B. bereits in einem vorausgehenden Strafverfahren mit der Sache befaßt, entfällt diese Gebühr.
Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):
Unterabschnitt 1. Allgemeine Gebühr
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
5100 | Grundgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
20,00 bis 150,00 EUR | 68,00 EUR |
2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Zwischenverfahrens bis zum Eingang der Akten beim Amtsgericht erhält der Verteidiger außerdem eine Verfahrensgebühr. Nimmt der Rechtsanwalt in diesem Stadium des Verfahrens einen Termin (z.B. einen Vernehmungstermin) bei der Polizei oder bei der Bußgeldbehörde wahr, so fällt hierfür zusätzlich eine sogenannte Terminsgebühr an.
Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):
Unterabschnitt 2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Nr. | Gebührentatbestand | ||
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
||
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. |
|||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
|
3. Verfahren vor dem Amtsgericht
Für das Verfahren vor dem Amtsgericht fällt eine weitere Verfahrensgebühr an. Für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungstermin fällt außerdem eine Terminsgebühr an.
Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Amtsgericht
Nr. |
Gebührentatbestand | ||
|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | |
Vorbemerkung 5.1.3: (2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
|||
5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren | 20,00 bis 200,00 EUR | 88,00 EUR |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren | 30,00 bis 400,00 EUR | 172,00 EUR |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR | 40,00 bis 300,00 EUR | 136,00 EUR |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
|
3. Zusätzliche Gebühr
Nach Nr. 5115 VV kann der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr berechnen, wenn aufgrund seiner Tätigkeit das Verfahren erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):
Unterabschnitt 5. Zusätzliche Gebühren
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | |
5115 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
|
4. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht
Für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Verteidiger folgende Gebühren berechnen:
Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):
Unterabschnitt 4. Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
||
5113 | Verfahrensgebühr | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
5114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
Eine Hauptverhandlung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar möglich (§ 79 Abs. 5), aber in der Praxis eine seltene Ausnahme. Zumindest in verkehrsrechtlichen Angelegenheit entscheiden die Oberlandesgericht regelmäßig ohne Hauptverhandlung durch Beschluss.
5. Auslagen, Post- und Telekommunikation, Mehrwertsteuer
Seine Auslagen (z.B. Reisekosten) kann der Verteidiger seinem Mandanten ebenfalls in Rechnung stellen. Auslagen für Post- und Telekommunikation können entweder nach dem tatsächlichen Aufwand oder pauschal (20 Prozent der Gebühren, maximal 20,00 €) berechnet werden. Wie gesagt kommt zu allen Gebühren und Auslagen außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 Prozent hinzu.