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Abstandsmeßverfahren

Geringfügige Abstandsunterschreitungen reichen für eine Verfolgung als Abstandsverstoß nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung (Bundesgerichtshof, NJW 1969, 939, 940 f.). Das Oberlandesgericht Hamm läßt insoweit einen Zeitaum von 3 Sekunden oder eine Strecke von 140 m ausreichen, wenn die Messung mit einem standardisierten Meßverfahren erfolgt.

 


Rechtsprechung:

  • OLG Hamm – Beschluss vom 30.08.12: Eine Fahrstrecke von mehr als 150 Meter mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden reicht als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aus, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke stattfindet.
  • BVerfG – Beschluss vom 11.08.09: Die Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von Fahrzeugen, bei denen der Fahrer erkennbar ist, stellt einen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Erlasse und Verwaltungsvorschriften reichen als Grundlage nicht aus. Ohne formell gesetzliche Rechtsgrundlage besteht ein Beweiserhebungsverbot, welches zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.
  • OLG Köln – Beschluss vom 11.07.02 – Der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge kann aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt.
  • OLG Koblenz – Beschluss vom 02.05.02 – Wer den vorgeschriebenen Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschreitet, hat damit den einschlägigen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Der Abstandsverstoß muss hierfür nicht über eine längere Strecke vor der Meßlinie exakt gleichbleiben.