OLG Köln zu Schätzungen bei Rotlichtverstoß

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Gericht muss polizeiliche Angaben zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes prüfen

Wenn die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (=Rotlichtzeit bereits länger als eine Sekunde) auf Schätzungen von Polizeibeamten beruht, muss sich das Gericht mit den Grundlagen und dem Beweiswert der Schätzung auseinandersetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 20.03.2012 ausgeführt. Im zu entscheidenden Fall hatte der aufnehmende Polizeibeamte ausgesagt, der Betroffene habe sich beim Phasenwechsel von Gelb- auf Rotlicht mindestens 17 Meter vor der Haltelinie befunden. Bei 50 km/h legte das Fahrzeug des Betroffenen in einer Sekunde 13,88 m zurück. Da dies lediglich einen Unterschied von 3,12 Meter ausmacht, verlangte das Gericht eine genaue Auseinandersetzung mit den Schätzgrundlagen der als Zeugen geladenen Polizeibeamten. Diesen Anforderungen genügte das Urteil des Amtsgerichts nicht.