OLG Köln: Begründungsanforderungen bei Verkehrsunfallflucht

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Bei geringen Beschädigungen muss nachgewiesen werden, dass der Unfall bemerkt wurde.

Beim Vorwurf einer Verkehrsunfallflucht muss das Gericht feststellen, ob der Angeklagte den eingetretenen Schaden wahrgenommen hat. Inbesondere bei einem "kleinen" Schäden darf das Gericht nicht einfach unterstellen, dass der Angeklagte den Schaden bemerkt hat, sondern es muss ausführen, wie es zu dieser Auffassung gekommen ist. Da eine Verkehrsunfallflucht (genaue Bezeichnung: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nur vorsätzlich begangen werden kann, reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines nicht unerheblichen Schaden hätte erkennen können, sondern es muss nachgewiesen und begründet werden, dass er den Schaden auch tatsächlich erkannt hat. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom  03.05.11.