OLG Karlsruhe zur Rohmessdatenspeicherung bei Poliscan Speed

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Entgegen dem aufsehenerregenden Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes vom 05.07.2019 hält das Oberlandesgericht Karlsruhe die Messergebnisse des Meßverfahrens Poliscan Speed trotz dessen fehlender Rohmessdatenspeicherung für verwertbar. Nach Auffassung des Gerichts bietet die Zulassung durch die PTB hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der Messung. Die Auswertung der Rohmessdaten würde nicht zu einem Erkenntnisgewinn führen. Das Gericht weist in seinem Beschluss vom 06.11.2019 außerdem darauf hin, dass der Betroffene, der sich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen will, der Verwertung des Beweises bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) widersprechen muss.

Wer also mit einem Gerät geblitzt wurde, das keine Rohmessdaten speichert, und eine Entscheidung gegen einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor dem Amtsgericht anstrebt, weil er die Messung für unverwertbar hält, sollte darauf achten, in der Hauptverhandlung rechtzeitig der Verwertung der Messung zu widersprechen und darauf hinwirken, dass der Widerspruch zu Protokoll genommen wird.