OLG Karlsruhe zum Kasko-Recht

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Obliegenheitsverletzung in Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung führt nicht automatisch zum Verlust des Kasko-Anspruchs.

Werden bei einer Unfallregulierung in der Schadenmeldung an den zuständigen Versicherer unrichtige Angaben gemacht, so stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherungsnehmerin in ihrer Meldung an ihren Kraftfahrthaftpflichtversicherer unzutreffende Angaben gemacht hatte. Nachdem die Falschangaben aufdeckt wurden, wollte sie ihre bei demselben Versicherer bestehende Kasko-Versicherung in Anspruch nehmen. Der Versicherer lehnte eine Leistung wegen der zuvor gemachten unrichtigen Angaben ab. Das OLG Karlsruhe sah dies anders (Urteil vom 18.01.13). Nach Auffassung des Gerichts führt eine Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht-Versicherung nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Kasko-Versicherers.