OLG Hamm zur Gehörsrüge

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Verletzung rechtlichen Gehörs bei nur kurzzeitiger Einsicht in Bedienungsanleitung eines Meßgeräts muss eingehend begründet werden.

Sogenannte Verfahrensrügen, also Beanstandungen des Ablaufs eines Bußgeldprozesses, müssen im Rechtsbeschwerdeverfahren eingehend begründet werden. Wird beanstandet, das Amtsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Verteidigerin  des Betroffenen nur für wenige Stunden Einsicht in die über 100 Seiten umfassende Bedienungsanleitung eines Verkehrsmeßgeräts gewährt hat, so muss sich die Verteidigung erneut Einsicht in die Bedienungsanleitung verschaffen und eingehend begründen, was sie vorgetragen hätte, wenn sie ausreichend Zeit für die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung gehabt hätte (OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.12).