OLG Hamm: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstäter, wenn MPU bestanden

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Fahrerlaubnis und MPUBei einer Trunkenheitsfahrt hat das Gericht den Täter gemäß § 69 StGB regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser nicht bestimmte Umstände nachweist, die ein Abweichen von dieser Regelvermutung rechtfertigen können. Im zu entscheidenden Fall hatte der Täter mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille ein Fahrzeug geführt und einen Verkehrsunfall verursacht. Ungefähr 4 1/2 Monate zuvor war er wegen einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit verurteilt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die abzuurteilende Tat ereignete sich ungefähr sechs Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Täter auch in einem solchen Fall als geeignet angesehen werden, wenn er seine Fahreignung durch ein positives MPU-Gutachten nachweist.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.11.15