OLG Hamm zu Einwänden zur Länge der Meßstrecke

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Geschwindigkeitsmessungen: Gericht muss Einwand zur Länge der Meßstrecke nachgehen

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der Betroffene eingewandt, der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt ist, sei nicht mehr als 200 m lang. Der Meßbeamte hatte dagegen angegeben, die Entfernung zwischen seinem Standort und dem Verkehrszeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufhebe, habe 217 m betragen, während das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen ca. 50 m von ihm entfernt gewesen sei.  Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass es auf die Frage, auf welche Länge der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt sei, nicht ankomme, da das Betroffenenfahrzeug sich während der Messung jedenfalls innerhalb dieses Streckenbereichs befunden habe. Die Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.04.12 aufgehoben und zurückverwiesen: Wenn der Einwand des Betroffenen zuträfe, wäre das Meßprotokoll unrichtig und der Beweiswert der Zeugenaussage des Meßbeamten und des Meßprotokolls zumindest erheblich herabgesetzt. Auf diesen beiden Beweismitteln beruht aber die gesamte Messung, da bei dem Meßgerät Riegl LR90-235/P keine fotografische Dokumentation erfolgt.