OLG Hamm: Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt muss nachgewiesen werden

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Hohe BAK allein reicht nicht für eine Verurteilung wegen Vorsatzes

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Diese Kenntnis hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Wenn der Angeklagte die Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit nicht einräumt, muss das Gericht die vorhandenen Beweise würdigen. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration darf nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.02.12.

Der Beschluss bestätigt eine seit langem gefestigte Rechtsprechung. Dennoch ergehen immer wieder Strafbefehle, in denen vorsätzliche Begehungsweise zugrunde gelegt wird, obwohl vom Tathergang außer der Blutalkoholkonzentration nicht viel bekannt ist. In solchen Fällen kann ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll sein.