OLG Hamm: Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

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Kein Fahrverbot mehr, wenn Verurteilung erst 2 Jahre und 3 Monate nach der Tat erfolgt.

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Tat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde, kann das Gericht neben der verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe auch auf ein Fahrverbot erkennen. In seinem Beschluss vom 24.07.12 führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass nach einem Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nach der Tat die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, sofern die Verfahrensverzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten ist.