OLG Hamm: Kasko-Schutz trotz Entfernens vom Unfallort

Drucken
Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

Das Entfernen von der Unfallstelle ohne eine Aufnahme des Unfalls durch die Polizei oder sonstige Dritte stellt nicht stets einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheiten in der Vollkasko-Versicherung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 15.04.16 klargestellt. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein vollkaskoversicherter Fahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne Fremdschaden von der Unfallstelle entfernt und den Schaden erst nach Ende der Fahrt bei dem Versicherer gemeldet. Diese verweigerte die Regulierung des Schadens unter Hinweis auf eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Aufklärungsobliegenheiten. Das Landgericht gab dem Versicherer Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Versicherungsleistung.

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.16