OLG Hamm: Fremdes Handy auf Mittelkonsole gilt als vom Fahrer mitgeführt

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Das betriebsbereite Mitführen eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahme anzuzeigen, ist nach § 23 Abs. 1c StVO verboten. Hierzu gehören auch Smartphones, auf denen eine Blitzerwarn-App aktiviert ist. Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Smartphone mit sichtbar aktivierter Blitzerwarn-App, das hochkant auf der Mittelkonsole eines PKW liegt und dessen Warnungen vom Fahrzeugführer wahrgenommen werden können, als vom Fahrzeugführer mitgeführt gilt und somit unter das Verbot fällt. Das Oberlandesgericht hat die Frage bejaht. Der Verstoß sei auch vorsätzlich erfolgt. Angesichts der Positionierung des Geräts auf der Mittelkonsole liege Vorsatz zumindest in der Form des dolus eventualis auf der Hand. Es komme daher nicht darauf an, ob das Gerät auf Geheiß oder mit Billigung des Fahrzeugführers so positioniert wurde.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.21