Das OLG Frankfurt/Main hat klargestellt, dass Verkehrsüberwachungen im fließenden Verkehr nur von solchen Personen durchgeführt werden dürfen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Behörden tätige Personen dürfen keine solchen Messungen durchführen. Im zu entscheidenden Fall war zudem durch eine gesetzeswidrige Ernennung zum "Ordnungspolizisten" der Eindruck erweckt worden, es handele sich um eigene Bedienstete der die Messung durchführenden Gemeinde. Auf diese Weise gewonnene Meßergebnisse sind nach Auffassung des Gerichts als Beweismittel ungeeignet.