Eso ES 3.0 - Meßfotos überprüfen

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Bei der Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Einseitensensor Eso ES 3.0 sollte bei Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten darauf geachtet werden, welche Meßfotos in den Akten enthalten sind und mit welcher Kamera sie gefertigt wurden. Gemäß den Beschlüssen des OLG Bamberg vom 15.12.17 und des OLG Düsseldorf vom 04.10.16 muß der Tatvorwurf mit dem dem Foto der geeichten Fotoeinrichtung nachgewiesen werden wenn die Messung als standardisiert gelten soll. In den zu entscheidenden Fällen hatte das von der geeichten Kamera gefertigte Foto keinen erkennbaren Inhalt (schwarzes Bild). Das Bild der ungeeichten Kamera darf nach Auffassung der beiden OLG aber nur ergänzend herangezogen werden, der Tatvorwurf darf also nicht allein auf dieses Bild gestützt werden. Bei einer solchen Konstellation müsse geprüft werden, ob der Tatnachweis mit den vorhandenen Beweismitteln noch geführt werden kann.

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.17

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.16