OLG Celle zu VKS 3.0

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Das OLG Celle hatte über ein Bußgeldurteil zu befinden, in dem es um eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren VKS 3.0 ging. Dieses Verfahren gilt als standardisiertes Meßverfahren. In diesen Fällen genügt es in der Regel, im Urteil das angewandte Messverfahren, den berücksichtigten Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens mitzuteilen. Im zu entscheidenden Fall war dem Meßbeamten bei der manuellen Auswertung der Meßdaten ein Fehler unterlaufen, und zwar wurde als Meßdatum der 37.12.2010 statt dem 31.10.2011 angegeben. Das Amtsgericht wertete dies als Resultat eines Eingabefehlers, der dem Messbeamten bei der EDV-gestützten Wiedergabe der Fotos unterlaufen sein muss. Damit gab sich das Oberlandesgericht nicht zufrieden. Nach dessen Auffassung muss das Gericht in einem solchen Fall auch mitteilen, wie es zu dieser Einschätzung gelangt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass es des Meßbeamten zum Vorgang der Auswertung der Videoaufzeichnung zu vernehmen hat, um ausschließen zu können, dass sich der Übertragungsfehler auf das Datum beschränkt hat. Die Sache wurde deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen. (OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2013).