Fahrverbot verkürzen - Sorgfältige Begründung unerläßlich

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Gemäß Bußgeldkatalog ist bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu festzusetzen. Die Bußgeldbehörde oder das Amtsgericht können jedoch in begründeten Ausnahmefällen hiervon absehen oder ein verkürztes Fahrverbot festsetzen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Härte darstellt. Wenn dies das Ziel einer Bußgeldverteidigung ist, sollte größter Wert auf die Darlegung des Sachverhalts gelegt werden. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in einem solchen Fall über eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 18.03.14 legt es im einzelnen dar, warum es die Urteilsgründe des Amtsgerichts, das statt des Regelfahrverbots von zwei Monaten nur einen Monat festgesetzt und die Geldbuße erhöht hatte, als nicht ausreichend ansieht.