OLG Bamberg - Auch eine kurz vor dem Verhandlungstermin eingegangene Einlassung ist zu berücksichtigen

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In einem Bußgeldverfahren hatte der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich schriftlich zur Sache eingelassen. Der Verteidiger leitete die Einlassung per Telefax an das Gericht weiter, das Telefax ging 20 Minuten vor dem Hauptverhandlungstermin bei Gericht ein. Das Amtsgericht führte die Einlassung nicht in die Hauptverhandlung ein und verzichtete auf eine schriftliche Begründung des Urteils. Hierin sah das OLG Bamberg eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hob das Urteil auf. Auch eine kurz vor dem Verhandlungstermin eingegangene Einlassung müsse berücksichtigt werden, da es dem Betroffenen jederzeit freisteht, sein Einlassungsverhalten auch kurzfristig zu ändern und da schriftliche Mitteilungen des Betroffenen bzw. prozessuale Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 03.07.18