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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Meßverfahren Vidit VKS

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  •  OLG Celle - Beschluss vom 10.01.13: Hält das Tatgericht einen Fehler bei der manuellen Auswertung der Meßdaten für unerheblich, muss es im Urteil mitteilen, wie es zu dieser Einschätzung gelangt ist.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.12:  Eine Fahrstrecke von mehr als 150 Meter mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden reicht als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aus, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke stattfindet.
  • OLG Dresden - Beschluss vom 02.02.10: 1. Wenn bei Verkehrsmessungen der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen läßt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst wird , um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, ist ein Beweiserhebungsverbot gegeben, das in dieser Konstellation zwingend ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte. 2. Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung kann § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgt.
  • BVerfG - Beschluss vom 11.08.09: Die Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von Fahrzeugen, bei denen der Fahrer erkennbar ist, stellt einen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Erlasse und Verwaltungsvorschriften reichen als Grundlage nicht aus. Ohne formell gesetzliche Rechtsgrundlage besteht ein Beweiserhebungsverbot, welches zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.

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