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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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OLG Köln - Beschluss vom 30.07.99

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Bußgeldbescheides.

2. Zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Verwendung einer Provida-Anlage.  

3. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit der ProViDa-Überwachungsanlage ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen

 

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 30.07.1999

Ss 343/99 (B) - 162 B

 

Aus den Gründen:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41, 49 StVO, 4 Abs. 2, 69 a StVZO zu einer Geldbuße von 295,-- DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Juli 1999 in Erwiderung auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft abschließend begründet worden ist, wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere das Fehlen eines inhaltlich ordnungsgemäßen Bußgeldbescheides, gerügt; es wird beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren einzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.

1. Die - bereits von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen führt entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht zur Feststellung eines Verfahrenshindernisses. Der dem Betroffenen zugestellte Bußgeldbescheid ist nicht mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß er als unwirksam gelten müßte und gemäß §§ 260 Abs. 3 StPO, 71 OWiG die Einstellung des Verfahrens hätte nach sich ziehen müssen (vgl. dazu Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 38 m. w. Nachw.; Kurz, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 66 Rdnr. 38).

Darin ist die Tat des Betroffenen wie folgt beschrieben:

"Der/Die Betroffene hat am 22.07.1998, 09.51 in Köln, BAB 4, RF Köln zw. AK Gremberg und AD Heumar, BAB 3 RF Oberhausen, km 79,0 als Führer d. PKW Fabrikat: DB, Kennz.: xx - xx xx, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals außerhalb geschlossener Ortschaft. Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit. Sie führten für das o.a. Fahrzeug keinen Fahrzeugschein mit.

Verl. Vorschr. §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO; Nr. 5.3 BKat., 4 (2), 69a StVZO, 24, 69a StVZO"

Mit diesem Inhalt bildet der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage, weil keine Zweifel über die Tatidentität möglich sind.

Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldbvorschriften" enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und den Strafbefehl (§ 409 Abs. 1 StPO) gestellt werden. Dem Bußgeldbescheid kommt danach im Falle der Einspruchseinlegung auch dieselbe, nämlich doppelte, Bedeutung zu (vgl. BGHSt 23, 336, 338 ff. = NJW 1970, 2222: Kurz a.a.O. § 65 Rdnr. 5 f. m. w. Nachw.): Er dient zum einen der Bestimmung des Prozeßgegenstandes und hat insoweit eine sog. Abgrenzungs- oder Umgrenzungsfunktion. Der Verfahrensgegenstand wird durch die Bezeichnung des Betroffenen und die Schilderung der Tat als des historischen Lebensvorgangs bestimmt, der dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll. Die weiteren nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG aufzunehmenden Angaben, wozu auch die Angabe der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und der anzuwendenden Bußgeldvorschriften gehört, erfüllen eine Informationsfunktion. Der Betroffene soll durch sie in die Lage versetzt werden, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH a.a.O.; Kurz a.a.O.; vgl. für das Strafverfahren: BayObLG wistra 1991, 195).

Versäumnisse allein in der Erfüllung dieser Informationsfunktion stellen keinen wesentlichen Mangel dar und berühren daher die Wirksamkeit - im Sinne der Eignung als Grundlage für das weitere Verfahren - nicht (BGH a.a.O.; Kurz a.a.O. § 66 Rdnr. 43; vgl. für das Strafverfahren: BayObLG wistra 1991, 195 m. w. Nachw.; MDR 1992, 889, 890; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 200 Rz. 58; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 200 Rdnr. 23). Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung von anderen historischen Vorgängen nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Sie können entgegen der vorliegend vertretenen Sichtweise des Betroffenen - etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers oder durch Erläuterungen in der Hauptverhandlung - behoben werden.

Wesentlich für die Bedeutung des Bußgeldbescheids als Prozeßvoraussetzung ist nur die Erfüllung der Abgrenzungsfunktion. Zur Unwirksamkeit führen demgemäß nur Unzulänglichkeiten, die sich darauf nachteilig auswirken (BGH a.a.O.; Rieß a.a.O. § 207 Rz. 56 m. w. Nachw.), wenn also die Aufgabe, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen und damit auch den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, nicht erfüllt wird (BGHSt 23, 336, 338 ff. = NJW 1970, 2222; BayObLG NZV 1998, 515 = VRS 96, 45; VRS 88, 58; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; VRS 92, 36). In dieser Hinsicht ist erforderlich, daß nach dem Inhalt des Bußgeldbescheids keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen können, daß also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, daß nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BayObLG NZV 1998, 515 = VRS 96, 45 m. w. Nachw.).

Dabei kann die erforderliche Konkretisierung auch mit Hilfe des Akteninhalts gewonnen werden (BayObLG NZV 1998, 515 = VRS 96, 45 m. w. Nachw.; VRS 88, 58, 60 m. w. Nachw.; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; Göhler a.a.O. § 66 Rdnr. 39a). Im einzelnen ist für das Maß der gebotenen Bestimmtheit darauf abzustellen, wie wahrscheinlich es ist, daß der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGHSt 23, 336, 338 ff. = NJW 1970, 2222; Kurz a.a.O. § 66 Rdnr. 43).

Davon ausgehend ist die Wirksamkeit des vorliegenden Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage nicht in Frage gestellt. Denn durch die konkrete Bezeichnung des Tatzeitpunkts, des Orts und der Strecke der Tatbegehung, des benutzten Fahrzeugs und der Art der zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten sind ausreichende Unterscheidungsmerkmale vorhanden, die eine Verwechslung mit anderen denkbaren Verkehrsverstößen ausschließen. Problematisch hätte dies nur sein können, wenn es (wie im Fall des BayObLG NZV 1998, 515 = VRS 96, 45, 46) während der - nach Zeit, Strecke und benutztem Fahrzeug - konkret bezeichneten Fahrt zu mehreren Taten im prozessualen Sinne - etwa durch zwischenzeitlichen, nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs (vgl. BayObLG a.a.O. m. w. Nachw.) - hätte gekommen sein können. Das aber ist sowohl nach den Urteilsfeststellungen als auch nach dem Akteninhalt auszuschließen. Weitere Angaben - namentlich zum Umfang der vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - waren zur Umgrenzung der Tat als geschichtlichem Vorgang nicht erforderlich (vgl. OLG Oldenburg OLGSt. § 66 OWiG S. 3: Vorwurf des Überladens um mehr als 10% ohne Nennung des zulässigen und des festgestellten Gesamtgewichts), zumal der Betroffene am Tatort angehalten und unter Vorspielen des im Bußgeldbescheid als Beweismittel angeführten Videobandes mit dem Vorwurf konfrontiert worden war.

2. Die danach veranlaßte Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

a) Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und Nichtmitführens des Fahrzeugscheins gemäß §§ 24 Satz 2, 69a Abs. 2 Nr. 9 a StVZO, der lediglich im Ausspruch des angefochtenen Urteils teilweise ungenau bzw. fehlerhaft (§ 4 Abs. 2 StVZO statt § 24 Satz 2 StVZO) verlautbart worden ist und daher zu berichtigen war.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil auch in der Darstellung der Beweiswürdigung zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen keineswegs unvollständig.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Aussagen der Zeugen (...)und (...) festgestellt, daß die Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Meßfahrzeug unter Verwendung einer Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa (Proof Video Data System, auch "Police-Pilot-System" genannt) vorgenommen worden sind. Anlagen dieser Art bestehen aus einem Impulsgeber, einem digitalen Tachometer ("Proof Speed"), dem Steuergerät Police-Pilot, einer Interface-Einheit, einer Videokamera und einem Monitor; sie ermöglichen u.a. Messungen zwischen zwei ortsfesten Punkten (vgl. dazu Löhle/Beck DAR 1994, 465, 475 f.), wie nach den Zeugenaussagen auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-Systems" ist als sog. standardisiertes Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485; NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage: OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62a; Pröckl DAR 1991, 236; zu "Proof Speed"-Meßgeräten; BayObLG NZV 1998, 421, 422). Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. In Fällen der vorliegenden Art ist daher anzugeben,

1. daß nach dem Police-Pilot- bzw. ProViDa-System gemessen,

2. welches der nach diesem System möglichen Meßverfahren (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) angewandt und

3. welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde

(vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z - m. w. Nachw.). Soweit der Senat in den vorgenannten Entscheidungen darüber hinaus noch Angaben zur Nachfahrstrecke oder den ermittelten Meßergebnissen zu Zeit und Weg für erforderlich erachtet hat, wird darin im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120) nicht mehr festgehalten.

Näherer Angaben zu den "komplexen technischen Einzelheiten des Meßvorganges" bedarf es entgegen der Auffassung des Betroffenen demnach gerade nicht. Das gilt namentlich für den konkreten Abstand der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der Messung, zur gleichbleibenden Einhaltung dieses Abstandes und dazu, ob und ggfs. wie die diesbezüglichen Feststellungen getroffen und kontrolliert worden sind (OLG Braunschweig NZV 1995, 368 f.). Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Meßverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 297, 300/301 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485, 487). Umstände, die abweichend vom Regelfall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung erschüttern könnten, wie etwa Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen aber in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden (BGHSt 43, 277,284 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110; OLG Braunschweig NZV 1995, 367; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 -; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z -; SenE v. 12.07.1999 - Ss 285/99 (Z) -). Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Messung müssen in der Hauptverhandlung mit einem Beweisantrag und im Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge vorgebracht werden (vgl. BGHSt 39, 291, 300 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485, 486; BayObLG NZV 1998, 421, 422).

Rechtlichen Bedenken begegnen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Höhe des vorgenommenen Sicherheitsabschlags. Diesen hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich zu bemessen (vgl. OLG Celle VRS 81, 210, 211). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit der ProViDa-Überwachungsanlage ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen (OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188; ebenso zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392; SenE v. 29.12.1995 - Ss 661/95 B -; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 -; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z -).

3. Das angefochtene Urteil hält auch im Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Soweit es die Bemessung der Geldbuße betrifft, geben die Urteilsgründe allerdings nicht eindeutig Aufschluß darüber, wie das Amtsgericht, das in diesem Zusammenhang einerseits von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen spricht und andererseits nur eine Geldbuße festsetzt, das Konkurrenzverhältnis im Hinblick auf §§ 19, 20 OWiG rechtlich bewertet hat (vgl. dazu BGHSt 23, 141; Senat NZV 1989, 401; VRS 88, 366, 367; SenE v. 29.7.1997 - Ss 187/97 (Z) -; v. 12.1.1999 - Ss 589/98 (B) -). Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen kann insoweit jedenfalls ausgeschlossen werden. Denn der Betroffene wäre nicht beschwert, wenn das Amtsgericht von Tatmehrheit ausgegangen und dennoch unter Verstoß gegen das Kumulationsprinzip (§ 20 OWiG) nicht gesondert mehrere Geldbußen festgesetzt hätte.

Die Erhöhung der nach Ziff. 5.3.4 der Tabelle 1a zur BKatV wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h verwirkten Regelgeldbuße von 200 DM begegnet angesichts des festgestellten Maßes der Pflichtwidrigkeit keinen Bedenken.

b) Gleiches gilt für die Anordnung des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV regelmäßig das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG indiziert, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahrne eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH VRS 82, 216 = NJW 1992, 446 = NZV 1992, 117; BGHSt 38, 231 = VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; BGHSt 38, 125; SenE VRS 86, 152 = NZV 1994, 161; NStZ-RR 1996, 52; Beschluß vom 21.05.1997 - Ss 260/97 (B)). Die weitere Begründung des Urteils läßt erkennen, daß der Tatrichter sich auch der Möglichkeit bewußt war, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können (BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 446; OLG Jena DAR 1998, 26; OLG Hamm VRS 93, 219 = NZV 1997, 129; VRS 95, 263; VRS 96, 382, 385 = NZV 1999, 215; VRS 96, 458, 463; OLG Stuttgart DAR 1998, 205 ; Senat NZV 1998, 165; SenE vom 5.6.1998 - Ss 290/98).

Das Beschwerdevorbringen gibt demgegenüber keinen Anlaß zu einer abweichenden Einschätzung der Rechtslage.

Zu Recht beanstandet der Betroffene freilich, daß das Amtsgericht eine negative Bewertung seiner Erwerbstätigkeit vorgenommen hat, die weder nach den Urteilsfeststellungen nachvollziehbar ist noch einen sachlichen Bezug zu den gemäß § 25 StVG maßgeblichen Gesichtspunkten für die Anordnung eines Fahrverbots erkennen läßt. Es wäre in der Tat rechtlich bedenklich, wenn damit die Notwendigkeit des Fahrverbots hätte begründet werden sollen. In einem solchen Begründungszusammenhang steht die Erwägung des Amtsgerichts jedoch ersichtlich nicht. Sie bezieht sich vielmehr auf die Frage, ob trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, und erlangt insoweit keine tragende Bedeutung. Die Frage ist nämlich - unabhängig von der verfehlten Bemerkung des Urteils zur Tätigkeit des Angeklagten - eindeutig zu verneinen.

Von der Anordnung des Fahrverbots ist abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen geboten erscheint. Das ist nicht erst - wie bei Verstößen gegen § 24 a StVG (mit dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) - in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art anzunehmen, in denen das innere und äußere Erscheinungsbild außergewöhnlich weit vom Durchschnittsfall abweicht; vielmehr reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 u. 2 BKatV schon erhebliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust aus, die auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder auch mehrere für sich betrachtet gewöhnliche Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der Üblichen herausheben (BGH NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200 [201]; Senat VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; VRS 88, 392 [393]; NStZ-RR 1996, 52; NZV 1998, 165;; SenE v. 15.7.1997 - Ss 388/97 -; v. 1.12.1998 - Ss 545/98 (B) -; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 10 c m.w.N.). Allerdings haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister und eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit gewöhnlich sowohl für sich betrachtet als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbots absehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 91, 203 [205]). Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß berufliche und/oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen die regelmäßige Folge des Fahrverbots sind. Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. BayObLG NZV 1999, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 89, 218 [221]; 228 [229] = NZV 1995, 366 L; NZV 1995, 406 = VRS 89, 234 [235]; OLG Hamm VRS 90, 146 [148]). Denn soweit ein Betroffener beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, mußte dies für ihn einen besonderen Grund darstellen, sich verantwortungsbewußt zu verhalten (BayObLGSt 1994, 118 [119]; SenE v. 09.07.1999 - Ss 274/99 B). Daß ein einmonatiges Fahrverbot im vorliegenden Fall zur einer entsprechenden Gefährdung der Lebensgrundlagen des Betroffenen führen würde, ist nicht erkennbar und wird selbst mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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