- Bayerisches Oberstes Landesgericht - Beschluss vom 09.12.2019: 1. Wenn in einem Bußgeldverfahren, dem eine Verkehrsmessung mittels eines standardisierten Meßverfahrens zugrunde liegt, dem Verteidiger des Betroffenen die Rohmessdaten oder die gesamte Meßreihe nicht zur Verfügung gestellt werden, so liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das faire Verfahren. 2. Wenn das verwendete Meßgerät keine Rohmessdaten für den konkreten Meßvorgang vorhält oder diese unterdrückt, so sind die gewonnenen Meßergebnisse dennoch nicht unverwertbar, wenn das Meßgerät alle Kriterien eines standardisierten Meßverfahren erfüllt.
- Oberlandesgericht Bamberg - Beschluss vom 04.04.2016: Wenn der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt ist, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahrens eingehalten wurden, stellt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei keinen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens dar.