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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.07.13

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

2. Das Fehlen einer Angabe zur Eichung des Meßgeräts ist lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.

 

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss vom 01.07.2013

2 SsRs 180/13

 

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 22.03.2013 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verwiesen.

 

Aus den Gründen:

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind nicht ersichtlich, so dass es einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung nicht bedarf. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu verzeichnen.

Allerdings erweisen sich die Ausführungen des Urteils hinsichtlich der durchgeführten Messung als unzureichend. Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (vgl. OLG Celle VRR 2012, 72).

Angaben dazu, ob das Messgerät geeicht war, enthält das vorliegende Urteil nicht. Ungeachtet dessen bedarf es insoweit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Es liegt lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall vor. Es ist davon auszugehen, dass einer eventuellen Wiederholung durch einen Hinweis im Nichtabhilfebeschluss in ausreichender Weise entgegengewirkt werden kann.

Darüber hinaus zeigt die Rechtsbeschwerde keine Fehler des Urteils auf, welche sich über den Einzelfall hinaus auswirken könnten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.

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