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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Köln - Beschluss vom 05.01.12

Zum Inhalt der Entscheidung:  Die Übertragung des angezeigten Messwertes des Meßgeräts Riegl FG21-P in das Protokoll ist nicht generell unzuverlässig, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertragung selbst vorgenommen hat.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 05.01.2012

III-1 RBs 365/11

Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe:

Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von (lediglich) 80,00 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder – was vorliegend nicht gerügt worden ist - das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.

Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertragung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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