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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.12

Amtlicher Leitsatz: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2012, 18144 u. 18145; entgegen AG Sigmaringen BeckRS 2010, 14721).

 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 13.09.2012

IV-2 RBs 129/12

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h) zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Ferner ist gegen den Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, die mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P durchgeführte Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten worden sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich das von dem Betroffenen geltend gemachte „Vier-Augen-Prinzip“, das in jüngerer Zeit unter Hinweis auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2010 (BeckRS 2010, 14721) gehäuft gegen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen ins Feld geführt wird. Das Amtsgericht Sigmaringen hat in der genannten Entscheidung ohne Bezeichnung einer Norm oder sonstigen Rechtsquelle ausgeführt:

„Bei einer Lasermessung werden keine Fotos gefertigt. Dies ist auch für die Zuverlässigkeit einer Messung nicht erforderlich. Nachdem aber keine Fotos gefertigt werden, ist es zwingend erforderlich, dass bei der Protokollierung des Ergebnisses der Messung Zahlendreher und Missverständnisse vermieden werden. Daher ist es unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis abliest, dies muss vielmehr auch vom Protokollführer abgelesen werden. Nach dem Eintrag ins Messprotokoll durch den Protokollführer muss dann der Messbeamte kontrollieren, ob die Eintragung auch korrekt erfolgt ist. Nur dann ist das Vier-Augen-Prinzip erfüllt.“

Ein solches Vier-Augen-Prinzip existiert indes nicht. Es lässt sich weder aus verfahrensrechtlichen Vorschriften noch aus materiell-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätzen ableiten und ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) nicht vereinbar.

1.

Der Einwand des Betroffenen, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten worden sei, zielt inhaltlich jedenfalls auch auf ein Beweisverwertungsverbot ab. Die insoweit erforderliche Verfahrensrüge ist indes nicht wirksam erhoben, da nicht dargelegt worden ist, dass der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen wurde (vgl. BGH StV 1996, 529; NStZ 1997, 502; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Hamm NJW 2009, 242; NStZ-RR 2010, 148, 149).

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass keine verfahrensrechtliche Vorschrift existiert, welche die Verwertung eines Messwertes untersagt, der an dem Lasermessgerät allein von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von dem Protokollführer in das Messprotokoll eingetragen worden ist. Vielmehr steht der Verwertung des auf diese Weise festgestellten Messwertes kein Beweisverwertungsverbot - weder ein Beweismittel- noch ein Beweismethodenverbot - entgegen. Gleiches gilt mangels Verfahrensverstoßes, wenn der Messbeamte die von dem Protokollführer vorgenommene Eintragung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat.

Die Zuverlässigkeit der Beweismittel (hier: Zeugenaussagen des Messbeamten und des Protokollführers, Messprotokoll) ist im Einzelfall im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und von der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden.

2.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, aus der sich das von dem Betroffenen angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ ableiten lässt.

Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Er hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 41, 376, 380 = NJW 1996, 1420, 1421) Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss (vgl. BGHSt 29, 18, 20 = NJW 1979, 2318). Beweisregeln oder Beweisvermutungen, welche den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken, sind dem Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso fremd wie dem Strafrecht.

In Widerspruch zu diesen Grundsätzen enthält das vom Amtsgericht Sigmaringen in freier Rechtsschöpfung statuierte „Vier-Augen-Prinzip“ eine unzulässige Vorgabe, untere welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache, nämlich ein bestimmtes Messergebnis, für bewiesen halten darf. Die Klärung, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall und richtet sich nicht nach einer Beweisregel oder einem Quorum an Zeugen. Eine Bestimmung wie etwa die im römischen Recht normierte Zwei-Zeugen-Regel, nach der die Aussage nur eines Zeugen überhaupt nicht gehört werden soll („unius omnino testis responsio non audiatur“), kennt das deutsche Strafrecht nicht.

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (BeckRS 2012, 18144 u. 18145), dass ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, nicht existiert. Vielmehr ist das Messergebnis bei Fehlen einer von dem technischen Messsystem selbst hergestellten fotografisch-schriftlichen Dokumentation unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären.

Vorliegend hat sich das Amtsgericht aufgrund der Bekundungen des Messbeamten und des Protokollführers sowie der Eintragungen im Messprotokoll rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass das Lasermessgerät den Pkw des Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h erfasst hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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