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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Der Tatrichter muss sich davon überzeugen, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Wird ein konkreter Meßfehler geltend gemacht, der sich auf die Zielerfassung von Motorrädern in größerer Entfernung bezieht, muss das Urteil Angaben dazu enthalten, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung hierzu aufstellt und ob diese befolgt  wurden.

 

Oberlandesgericht Brandenburg

Beschluss vom 31.05.2016

(2 B) 53 Ss-OWi 217/16 (119/16)

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 7. März 2016 zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

 

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Strausberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 7. März 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2016 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2016 das Folgende ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Sachrüge durch, da die Prüfung der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lässt. Das Beschwerdegericht prüft zwar nur eingeschränkt, ob die Würdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., etwa BGH NStZ-RR 2015, 255). Die vorliegenden Urteilsgründe werden diesem Maßstab jedoch nicht in vollem Umfang gerecht.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten T. zur Überzeugung gelangt, dass der festgestellte Messwert dem Motorrad des Betroffenen zuzuordnen gewesen sei. Dieser habe bekundet, kein anderes Fahrzeug im Sichtfeld des Visiers des Messgerätes gesehen zu haben (UA S. 4f.). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob zum Zeitpunkt der Messung, die nach den Urteilsfeststellungen aus einer deutlichen Entfernung von 315,6 Metern stattfand, neben oder hinter dem Betroffenen ein weiteres Motorrad des vom Betroffenen benannten Zeugen K. in einem Abstand von nur 1,50 Metern fuhr. Eine fehlerhafte Zuordnung könne aufgrund der Angaben des Zeugen T. ausgeschlossen werden (UA S. 6).

Diese Erwägungen vermögen die Feststellungen zur sicheren Zuordnung des Messwertes nicht zu tragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung standardisierter Messverfahren, die für das vorliegend verwendete Gerät vom Typ Riegl FG 21 ebenfalls heranzuziehen sind (zuletzt etwa OLG Bamberg DAR 2016, 146), verlangten, dass sich der Tatrichter davon überzeugt haben muss, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden (a.a.O.). Hierzu hat das Gericht jedoch vorliegend die notwendigen Feststellungen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.06.2012, 2 B 155/12, juris, Rn. 18-19) im Urteil nicht getroffen. Obgleich der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe einen konkreten Messfehler geltend gemacht hat, teilt das Urteil nicht mit, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes in Bezug auf die Zielerfassung von Motorrädern aus größerer Entfernung aufstellt und ob diese befolgt wurden. Das Gericht gibt vielmehr zu erkennen, diesbezüglich über keine eigene Sachkunde zu verfügen und pauschal auf die Zuverlässigkeit des Messbeamten vertraut zu haben: Jener habe glaubhaft bekundet, das Messgerät entsprechend den Vorschriften aufgebaut, getestet und bedient zu haben. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, dass „der Zeuge T. sein Handwerk versteht" (UA S. 4). Dieser habe angegeben, dass im Visierbereich kein anderes Fahrzeug zu sehen sein dürfe (UA S. 5). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob im Falle eng nebeneinander oder versetzt fahrender Zielobjekte zusätzliche Anforderungen bei der Messung aus großer Entfernung einzuhalten waren, ob sie eingehalten wurden bzw. ob sie angesichts des unterstellten Sachverhalts überhaupt eingehalten werden konnten, verhält sich das Urteil dagegen nicht. Davon hätte sich das Gericht möglicherweise durch Beweiserhebung über den Wortlaut der Bedienungsanleitung oder nach sachverständiger Beratung überzeugen können.

Nach den vorliegenden Urteilsgründen ist zu befürchten, dass das Gericht rechtsfehlerhaft ohne tragfähige diesbezügliche Feststellungen vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen ist."

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.

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