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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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AG Dortmund - Urt. v. 26.05.17

Zum Inhalt der Entscheidung: Eine Messung mit dem Meßgerät Riegl FG-21P mit einem Meßabstand von mehr als 300 Metern ist nur dann sicher zuzuordnen, wenn sich neben dem gemessenen Fahrzeug mindestens über eine halbe Fahrzeugbreite kein weiteres Fahrzeug befindet. 

Amtsgericht Dortmund
Urteil vom 26.05.2017,
729 OWi-253 Js 291/17-78/17

Tenor:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Aus­lagen trägt, freigesprochen.

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. November 2016 um 9.44 Uhr in Dort­mund auf der Emscherallee mit seinem PKW BMW die an der Tatörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Er sei nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren.

Tatsächlich hat sich feststellen lassen, dass der Betroffene an der fraglichen Tatört­lichkeit zur fraglichen Zeit entlanggefahren ist. Das Gericht hat jedoch keine ihm zu­zuordnende Messung feststellen können. Möglicherweise ist der Betroffene tatsäch­lich zu schnell gewesen. Dies ließ sich jedoch nicht wirklich feststellen, da die Zuord­nungssicherheit bei der durchgeführten Lasermessung mit einem Lasermessgerät der Firma Riegl nicht gegeben war. Die Messung wurde nämlich durchgeführt durch den Polizeibeamten A, der das Fahrzeug des Betroffenen bei einem Überholvorgang in einem Abstand von 302 m gemessen hat. Die beiden Fahrzeuge, also das überholende Fahrzeug des Betroffenen und das überholte Fahrzeug befanden sich z.Zt. der Messung unmittelbar nebeneinander, so dass zwar sehr wahrscheinlich ist, dass die Messung des Polizeibeamten A dem Betroffenen zuzuordnen ist, eine Sicherheit jedoch nicht gegeben ist.

Der Betroffene hat erklärt, er sei zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen. Er bezweifle aber die Richtigkeit der Messung.

Der Zeuge A wurde vernommen. Dieser bestätigte, dass er sich zur Tatzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob in der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab einer Entfernung von 300 m eine Zuordnungssicherheit aufgrund einer Aufweitung des Messstrahls problematisch sein könnte. Er könne sich noch erinnern, nach dem Anhalten mit dem Betroffenen gesprochen zu haben. Es sei deshalb auch das Überholen ausdrücklich in die Anzeige aufgenommen worden und eine Skizze insoweit gefertigt worden. Ansonsten habe der Zeuge A natür­lich die für die Messung notwendigen Tests durchgeführt.

Das Gericht konnte zudem einen gültigen Eichschein und ein Messprotokoll fest­stellen. Auch aus dem Messprotokoll ergab sich die Messung beim Überholen.

Sodann hat das Gericht auszugsweise die Bedienungsanleitung des Messgeräts Riegl LR90-235/P verlesen.

Hierin heißt es:

„Die zu messsenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet. Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKW nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt 2 PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahr­zeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeuges.“

Derartiges konnte hier nicht sichergestellt werden. Das Gericht konnte auch keine weiteren Anhaltspunkte feststellen, aufgrund derer eine weitergehende Plausibili­tätsprüfung stattfinden konnte. Insbesondere konnten keine Feststellungen mehr zu dem Fahrverhalten des überholten Fahrzeuges getroffen werden. Eine Plausibilitäts­prüfung hätte insoweit allenfalls dann stattfinden können, wenn ausdrücklich durch den Polizeibeamten die Gewähr übernommen worden wäre, dass z.Zt. der Messung das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer war als der Betroffene oder gleich­schnell. Ohne eine solche Angabe bestand jedenfalls noch die Möglichkeit, dass während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzzeitig schneller gewor­den sein kann.

Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

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