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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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AG Friedberg - Urteil vom 11.08.14

Zum Inhalt der Entscheidung:  1. Zur Verwertbarkeit einer mit der Software 1.5.5. gefertigten Poliscan speed-Messung.

2.  Zur Bedeutung des "Auswerterahmens" bei dem Meßverfahren Poliscan Speed.

 

Amtsgericht Friedberg

Urteil vom 11.08.2014

45 a OWi - 205 Js 16236/14

Tenor:

Der Betroffene wird frei gesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Aus den Gründen:

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidium Kassel vom (...) erhobene Vorwurf, der Betroffene habe die zulässige außerhalb geschlossener Ortschaften am (...) um 22 Km/h überschritten lässt sich nicht, jedenfalls Verurteilung notwendigen Gewissheit nachweisen.

Dies folgt vornehmlich aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 11.08.2014 in dieser Sache und aus den im Verfahren 45 a OWi 205 Js 26863/13 am 28.07.2014 erfolgten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Roland B.

Dieser hat ausgeführt, er könne nicht beurteilen, ob die Messungen Fa. Vitronic, Modell PoliScanspeed und der Messgerätesoftware Version 1.5.5 durchgeführt worden sind ordnungsgemäß sind oder nicht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, er habe nunmehr neue Erkenntnisse gewonnen, die ihn, abweichend von der zuvor vertretenen Auffassung an der Richtigkeit der Messung zweifeln ließen.

Es geht um Messungen mit dem Messgerät der Fa. Vitronic, Mod II PoliScanspeed. Zu diesem Gerät existiert eine ältere Messgerätesoftware Version 1.5.5. und eine neuer Messgerätesoftware Version 3.2.4.; die vorliegende Messung erfolgte mit der älteren Softwareversion.

Die Geschwindigkeitsmessungen erfolgen dergestalt, dass das Gerät PoliscanSpeed Messungen vornimmt, wobei bei der älteren Messgerätesoftware weniger Daten gespeichert werden als bei der neueren Version 3.2.4. Die anlässlich der Messung gespeicherten Daten werden dem Regierungspräsidium Kassel übermittelt, wo die Auswertung der gemessenen Daten erfolgt und über den Erlass eines Bußgeldbescheides entschieden wird. Dort kommt zur Auswertung der Daten eine Auswertesoftware zum Einsatz, wobei der Hersteller seit dem 23.07.2013 für die Auswertung von Falldateien den TUFF-Viewer in der Version 3.45.1 zum Einsatz gebracht hat, der ausschließlich verwendet werden darf.

Diese nunmehr allein zulässige Auswertesoftware, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen sein sollte, zeigt ihre Neuerungen und Unterschiede im Vergleich zur vorhergehenden Auswertesoftware 3.38.0 ganz überwiegend bei der Auswertung von Falldateien, die mit der Messgeräte Software 3.2.4 erstellt wurden. Hier verfügt die neue Auswertesoftware über ein Tool, das selbständig entscheidet, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Laut Ausführungen in der PTB Zulassung sollen dabei sog. Verdeckungsszenarien unterdrückt werden, also die Fälle, in denen das gemessene Fahrzeug auf dem Lichtbild von einem anderen Fahrzeug verdeckt wird, wodurch das Lichtbild gerichtlich nicht verwertbar ist. Auswertungen des Sachverständigen in einer Messreihe mit 106 Messungen haben ergeben, dass die neue Auswertesoftware 3.45 1 insgesamt 23 Fälle, also 21,7% aller Fälle unterdrückt hat, mithin diese Messungen nicht zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens werden können. Bei Öffnung der gleichen Messreihe mit der älteren Auswertesoftware 3.38.0 zeigte sich indessen, dass lediglich 3 von diesen 23 unterdrückten Fällen sog. Verdeckungsszenarien zum Gegenstand hatten. Die weiteren 20 Fälle (also rund 87%) zeigen Bilder, auf denen lediglich ein einziges Fahrzeug zu sehen ist, mithin ein Verdeckungsszenario nicht in Frage kommt. Was aber in diesen 87% der unterdrückten Fälle Anlass für das Unterdrücken ist, kann in Ermangelung von Angaben des Herstellers nur gemutmaßt werden. Am ehesten wahrscheinlich ist, dass die neue Auswertesoftware die Problematik der Stufenprofile bewältigt, also au auch Fälle unterdrückt, in denen Messfehler dadurch entstehen, dass einzelne Messpunkte sich auf verschiedenen Höhen eines in der Front schrägen oder gestuften Fahrzeuges befind n. Hierfür spricht die neue PTB-Anforderung PTB — A 18.11, Stand 12/2013, wo im Abschnitt 8.5 an die Auswertesoftware für Laserscanner (PoliScanspeed ist ein Laserscanner) die Anforderung gestellt wird, dass das Gerät durch seine optischen oder elektronisch n Eigenschaften oder über seine Auswertesoftware automatisch sicherstellen soll, das ein Auftreffen der Laserimpulse auf eine Stufe (sogenannter Stufeneffekt) eine schräge Front oder die Seite des Fahrzeuges zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt.

Danach ist anzunehmen, dass die Auswertesoftware 3.45.1 in der Lage ist, anhand der von der Messgeräte Software 3.2.4 gelieferten Daten Fälle zu erkennen, in denen die Messung Fehler aufweist und entsprechend nicht verwertet werden darf. Lässt man die Verdeckungsszenarien (3 von 23 unterdrückten Fällen in einer Messreihe von 106 Fällen) beiseite, handelt es sich gleichwohl noch um 20 von insgesamt 106 Fällen, also rund 19%, mithin fast jede fünfte Messung. Hierzu ist die neue Auswertesoftware aber nur in der Lage, wenn zur Auswertung die von der Messgeräte Software 3.2.4 gemessenen und gespeicherten Daten zur Verfügung stehen. Bei Auswertung von Daten aus einer Messung mit der Messgeräte Software 1.5.5 kommt es zu keinen Fallunterdrückungen.

Hieraus ist zu schließen, dass bei Falldaten, die nach dem 23.07.201 Software 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewerteten Messungen unterdrückt werden, weil die Software einen Messfehler erkennt, bei dem es sich möglicherweise um ein Stufenprofilproblem handelt. Bei Messungen mit der älteren Messgerätesoftware 1.5.5 (auch bei Auswertung mit der neueren Auswertesoftware 3.45.1) werden solche Fehler nicht erkannt und können damit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.

Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob es sich bei den unterdrückten Fällen außerhalb der Verdeckungsszenarien um Stufenprofilprobleme oder um andere Messfehler handelt. Entscheidend ist, dass rund 20% der Messungen bei Anwendung Auswertesoftware als fehlerhaft erkannt und unterdrückt werden, während dies bei Anwendung einer älteren Version nicht der Fall ist. Hieraus folgt aber auch, dass im vorliegenden Fall, in dem sowohl die Messgerätesoftware 1.5 Auswertesoftware 3.45.1 zum Einsatz kamen, lediglich eine achtzigprozentige Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass die Messung fehlerfrei ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber keinesfalls ausreichend, um Grundlage der Verhängung eines Bußgeldes zu sein, weshalb freizusprechen war.

Zu ähnlichen Feststellungen in Bezug auf die Unterdrückungsrate der neuen Auswertesoftware gelangt auch das Amtsgericht Emmendingen, welches ausführt:

„Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, er habe vor kurzem eine ganze Datei einer PoliScan Speed Messung im Stadtgebiet Frankfurt/Main ausgewertet, bei der die Tuff-Viewer 3.45.1-Annullationsrate bei 21 Prozent lag. Worauf dies beruht, entziehe sich der Einsicht eines externen Sachverständigen. Klar sei aber, dass der aktuelle Tuff-Viewer- warum auch immer? - mit einer "Intelligenz" versehen wurde, die Außenstehen verborgen bleiben solle."

Der Versuch des Gerichts, zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der PTB zu erhalten, scheiterte. Hierzu wird ausgeführt:

„Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung (AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 — 5 OWi 530 Js 2484/12 -, juris)."

Insoweit soll nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen zur Auswertesoftware geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Messungen bzw. an der Zuverlässigkeit der Auswertungen aufkommen zu lassen. Das Gericht war bislang im Glauben, dass der sog. Auswerterahmen, also der Bildausschnitt, innerhalb dessen die Messung erfolgt sein soll, von der geeichten Messgerätesoftware festgelegt wird. Tatsächlich stellt sich aber heraus, dass die Auswertesoftware diesen Rahmen festlegt und zwar ohne dass irgendwie nachvollzogen werden könnte, auf welcher Grundlage. Jedenfalls bestehen bei gleichen Messdateien Größenabweichungen des Auswerterahmens bei alter und neuer Auswertesoftware von bis zu 25%, wobei die Unterschiede vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden konnten. Berücksichtigt man zudem, dass diese Software nicht geeicht ist und nicht einmal die ordnungsgemäße Installation der Software Gegenstand einer Prüfung ist, so sind auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit des ermittelten Messergebnisses begründet. Dies bezieht sich aber lediglich auf Messungen und Auswertungen mit der jeweils neueren Software und steht hier nicht zur Entscheidung an.

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