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Dr. Dieter Heskamp

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OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.17

Zum Inhalt der Entscheidung: Wird der Betroffenen ein qualifizierter Rotlichtverstoß, gemessen mit dem Meßverfahren Traffiphot III vorgeworfen, muss das Urteil eine für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten. Das erfordert jedenfalls die Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 16.02.2017 

IV-1 RBs 264/16

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes kostenpflichtig zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt.

2. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden zu drei Vierteln der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen fallen sie der Betroffenen zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes (bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase) zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG. Rot ordnet „Halt vor der Kreuzung“ an (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO). Sind Markierungen für den Fußgängerverkehr vorhanden, so ist vor diesen zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 StVG). Einen Rotlichtverstoß begeht danach, wer in den durch das Rotlicht geschützten Verkehrsbereich einfährt, namentlich in die Fluchtlinie der Kreuzung oder in eine etwa vorhandene Fußgängerfurt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 37 StVO Rn. 27 u. 41). Beides war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen der Fall. Danach befuhr die Betroffene am 6. September 2015 mit ihrem PKW die Kreuzung L-Straße/B-platz in Düsseldorf in Fahrtrichtung B-platz. Dabei fuhr sie auf der rechten Fahrspur in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die für sie geltende Ampel zu diesem Zeitpunkt Rot anzeigte. Aus den Bildern der Überwachungsanlage, die durch zulässige Verweisung in dem angegriffenen Urteil gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bestandteil desselben geworden sind, ergibt sich zudem ohne weiteres, dass die Betroffene bei Rot die der Kreuzung vorgelagerte Fußgängerfurt mit ihrem Fahrzeug überquert hatte.

Die auf die Bilder der Überwachungsanlage (Bl. 12R u. 13 d.A.) und die geständige Einlassung der Betroffenen gestützte Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen widersprüchlich, unklar oder lückenhaft, weil die Betroffene ausweislich der Urteilsgründe einerseits den Rotlichtverstoß eingeräumt, sich andererseits aber dahingehend eingelassen hat, die Ampel habe noch Grün gezeigt, als sie losgefahren sei. Denn ein Rotlichtverstoß kann ohne weiteres auch dann begangen werden, wenn die Ampel beim Anfahren noch Grün anzeigt. Selbst wenn die Einlassung der Betroffenen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie auch beim Überqueren der Haltelinie noch Grün gehabt haben will, bestünde kein Widerspruch zu der Feststellung eines Rotlichtverstoßes. Denn für den Tatbestand eines Rotlichtverstoße kommt es auf die Anzeige der Ampel im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie nicht an (vgl. König a.a.O. Rn 41). Die Frage, ob und wie lange die Ampel in diesem Zeitpunkt bereits Rot gezeigt hat, ist allein für die Annahme eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Ziff. 132.3 BKat maßgeblich (König a.a.O. Rn. 50), wobei die qualifizierte Überschreitung nicht Element des objektiven Tatbestands des Rotlichtverstoßes ist, sondern des Rechtsfolgenausspruchs (König a.a.O. Rn. 53).

2. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegende Feststellung einer Rotlichtdauer von 1,24s bei Überfahren der Haltelinie beruht dagegen auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung.

a) Das Amtsgericht stützt seine Beweiswürdigung unter anderem darauf, dass die Betroffene einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde „nicht in Abrede gestellt“ habe. Diese Annahme beruht auf einer lückenhaften Würdigung der sonstigen in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung der Betroffenen, der zufolge sie den Rotlichtverstoß eingeräumt aber Grünlicht beim Anfahren behauptet hat. Es wäre näher darzulegen gewesen, aus welchen Gründen der Behauptung von Grünlicht beim Anfahren ein Bestreiten des Rotlichts oder jedenfalls seiner Dauer von mehr als einer Sekunde beim Überfahren der Haltelinie nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen ließe auch das mangelnde ausdrückliche Bestreiten eines qualifizierten Rotlichtverstoßes als solches keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie zu.

b) Soweit das Amtsgericht die Feststellung der Rotlichtdauer bei Überfahren der Haltelinie daneben auf die mittels der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III gefertigten Messbilder nebst darin eingeblendeter Messdaten sowie den „diesbezüglichen Vermerk Bl. 49R GA“ stützt, ist die Beweiswürdigung fehlerhaft, weil sie für Rechtbeschwerdegericht nicht überprüfbar ist.

Allerdings handelt es sich bei der verwendeten Rotlichtüberwachungsanlage um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.) mit der Folge, dass zur Darstellung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Urteil grundsätzlich die Angabe des verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses ausreicht (OLG Braunschweig NJW 2007, 391, 392). Bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne von Nr. 132.2 BKat ist aber zu berücksichtigen, dass das Gerät die Rotlichtdauer beim Erreichen von einer oder, wie hier, zwei in Fahrtrichtung gesehen hinter der Haltelinie in die Fahrbahn eingebrachten Induktionsschleifen misst, während es für die Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Betroffene mit seiner Fahrzeugfront die Haltelinie passiert. Von der auf der ersten Induktionsschleife gemessenen und auf dem ersten Messfoto eingeblendeten Fahrzeit ist daher diejenige Fahrzeit abzuziehen, die das Fahrzeug für die Strecke von der Haltelinie bis zur ersten Induktionsschleife benötigt hat (vgl. OLG Dresden NZV 1998, 335; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Urteil muss daher eine für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten. Das erfordert jedenfalls die Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer (OLGe Dresden und Braunschweig, jeweils a.a.O.:, OLG Hamm 3 Ss OWi 435/06 v. 17.07.2006 ).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, wie das Amtsgericht die festgestellte Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie ermittelt hat. Die erforderliche Berechnung der Rotlichtdauer ergibt sich weder aus dem Verweis auf einen in der Akte befindlichen Vermerk, zu dessen Inhalt das Urteil zudem schweigt, noch ist eine solche aufgrund der in dem Urteil festgestellten sonstigen Umstände nachvollziehbar. Zwar umfasst die Verweisung auf die Messbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auch die darin eingeblendeten Messwerte (Senat IV-1 RBs 65/13 v. 28.11.2013), aber diese allein sind keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Rotlichtdauer im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Denn darin ist nur die Rotlichtdauer im Zeitpunkt des Überfahrens der ersten (hier 1,94s) und der zweiten (hier 4,01s) Induktionsschleife angegeben, nicht aber die Entfernung zwischen der Haltelinie und der ersten Induktionsschleife sowie zwischen beiden Induktionsschleifen. Erst die Kenntnis auch dieser Entfernungen würde es jedoch ermöglichen, zunächst die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf der Strecke zwischen den Induktionsschleifen zu ermitteln und anschließend aus dieser zu berechnen, welche Zeit das Fahrzeug für die Strecke zwischen Haltelinie und erster Induktionsschleife benötigt hat. Diese wäre dann von der an der ersten Induktionsschleife gemessenen Rotlichtzeit abzuziehen.

3. Der vorbezeichnete Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Sowohl die Anordnung des Fahrverbots als auch die Bemessung der Geldbuße beruhen auf der fehlerhaften Annahme einer Rotlichtdauer von 1,24 Sekunden bei Überfahren der Haltelinie. Da die Rechtsbeschwerde insoweit bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf die – wohl als Aufklärungsrüge aufzufassende – Beanstandung der unterbliebenen Berechnung der Rotlichtdauer mit der Verfahrensrüge der „Verletzung der § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 77 OWiG“ nicht mehr an.

4. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es nicht. Der Senat kann vielmehr gemäß § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG über die Rechtsfolgen des Verkehrsverstoßes selbst entscheiden.

a) Der Senat schließt aus, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung eine Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde bei Überfahren der Haltelinie feststellen lassen wird. Zwar ließe sich die unterbliebene Feststellung der für eine Weg-Zeit-Berechnung erforderlichen Entfernungen (vgl. oben 2. a.E.) ohne weiteres nachholen, dies wird unter den hier vorliegenden besonderen Umständen aber nicht zu einer sicheren Feststellung der Rotlichtdauer bei Erreichen der Haltelinie führen. Die Rückrechnung der für die Strecke Haltelinie – erste Induktionsschleife benötigten Zeit aus der Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf der anschließenden Strecke zwischen der ersten und der zweiten Induktionsschleife führt nur dann zu einem zuverlässigen Ergebnis, wenn das Fahrzeug die gesamte Strecke mit gleichmäßiger Geschwindigkeit zurücklegt. Das wird sich hier indes nicht feststellen lassen. Die Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, die Ampel habe beim Losfahren noch Grün gezeigt, das Fahrzeug vor ihr habe jedoch gezögert und sei dann nach rechts gezogen. Diese Einlassung wird durch das bei Erreichen der ersten Induktionsschleife gefertigte Messbild insoweit bestätigt, als darauf zu erkennen ist, dass sich unmittelbar und in kurzem Abstand vor dem Fahrzeug der Betroffenen ein weiteres Fahrzeug befindet, welches ersichtlich im Begriff ist, nach rechts abzubiegen. Es wird sich deswegen nicht ausschließen lassen, dass das von der Betroffenen geltend gemachte Zögern des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer besonders zögerlichen Fahrweise auch der Betroffenen gerade auf der Strecke Haltelinie – erste Induktionsschleife geführt hat mit der Folge, dass sich eine erheblich geringere Geschwindigkeit auf dieser Strecke im Vergleich zu der anschließenden Strecke zwischen den Induktionsschleifen nicht ausschließen lassen wird. Die mögliche Rückrechnung der Zeit aufgrund der zwischen den Induktionsschleifen gefahrenen (Durchschnitts)Geschwindigkeit wäre daher nicht aussagekräftig. Beweismittel, mit denen die Einlassung der Betroffenen zu dem zögerlichen Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs widerlegt werden oder die Geschwindigkeit der Betroffenen bis zur Haltelinie näher aufgeklärt werden könnten, stehen ersichtlich nicht zur Verfügung. Die gemessene Rotlichtdauer von 1,94 Sekunden bei Erreichen der ersten Induktionsschleife war auch nicht so lang, dass sie für sich genommen schon den Schluss zuließe, die Rotlichtdauer habe schon bei Überfahren der – ausweislich der Messbilder in jedenfalls nicht gänzlich vernachlässigbarer Entfernung vor der ersten Induktionsschleife gelegenen – Haltelinie schon mindestens eine Sekunde betragen.

b) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und erschöpfenden Feststellungen des Amtsgerichts liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelsanktion rechtfertigen könnten. Der Senat hat deswegen die im Fall eines „einfachen“ Rotlichtverstoßes gemäß § 1 BKatV i.V.m. Ziff. 132 BKat greifende Regelgeldbuße von 90 € festgesetzt. Ein Fahrverbot ist in einem derartigen Fall nicht vorgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 StPO.

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