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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Meßverfahren Eso ES 3.0

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 Entscheidungen zum Meßverfahren Eso ES 3.0

 

  • OLG Bamberg - Beschl. v. 15.12.17: Eine ES 3.0-Messung ist nicht mehr standardisiert, wenn lediglich ein Foto einer ungeeichten WLAN-Kamera vorliegt und auf dem Meßbild der geeichten Kamera nur die Dateneinblendungen, aber keine Abbildung zu erkennen ist.
  • OLG Düsseldorf - Beschl. v. 04.10.16: Beim Meßverfahren Eso ES 3.0 darf das Meßfoto der ungeeichten Fotoeinrichtung nur ergänzend zur Prüfung der Messung herangezogen werden. Läßt das Foto der geeichten Fotoeinrichtung keinen Tatvorwurf zu, darf der Tatvorwurf nicht allein auf das Foto der ungeeichten Fotoeinrichtung gestützt werden.
  • OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.04.13: Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 allein begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.13: Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
  • AG Landstuhl - Urteil v. 03.05.12: Es verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, Art. 103 GG, wenn eine Geschwindigkeitsmessung nicht überprüft werden kann, weil der Gerätehersteller die Herausgabe der Meßdaten verweigert.
  • AG Lübben - Beschluss vom 16.03.10: Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Dokumentation der Fotolinie beim Meßverfahren ESO ES 3.0. Die Dokumentation der Fotolinie durch nur ein sogenanntes "Lübecker Hütchen" reicht nicht aus. Außerdem muß sichergestellt sein, dass die Fotolinie nicht mit der Meßlinie verwechselt wird.
  • OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.04.16: 1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzten Einseitensensor ES3.0 handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. 2. Die Feststellung des Amtsgerichts Meißen (Amtsgericht Meißen vom 29.05.2015 (13 OWi 703 Js 21114/14), dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das Gerät ES 3.0 zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, ist nicht haltbar.

 

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