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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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Bayerisches Oberstes Landesgericht - Beschluss vom 02.11.04

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit von 20 Minuten ist eine Atemalkoholmessung grundsätzlich unverwertbar. Ausnahmen hiervon sind jedoch bei hohen Meßwerten nicht ausgeschlossen. 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluss vom 02.11.2004

2 ObOWi 471/04

 

Tatbestand

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.3.2004 wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einem Bußgeld von 500 EUR verurteilt" und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügte "die Verletzung formellen und auch materiellen" Rechts. Bei der Messung sei, entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die Kontrollzeit von 10 Minuten in Wahrheit nicht eingehalten worden. Zutreffend habe das Amtsgericht aber festgestellt, dass die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht beachtet worden ist. Die hierzu vom Amtsgericht vertretene Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Wartezeit im konkreten Falle angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Auswirkungen bleibe, sei unzutreffend. Die Rechtsbeschwerde erwies sich als zulässig und hatte in der Sache Erfolg.

Aus den Gründen

Angesichts der nicht eingehaltenen "Wartezeit" von 20 Minuten kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte.

1. Das Amtsgericht hat mit sorgfältiger, rechtlich auch im Ergebnis nicht zu beanstandender Begründung, zunächst festgestellt, dass die "Kontrollzeit von 10 Minuten" eingehalten worden ist.

Nach den (ebenfalls rechtsfehlerfreien) Feststellungen des Amtsgerichts wurde jedoch die "Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung" nicht eingehalten.

Das Amtsgericht hat zu der Frage, ob dieser Umstand Auswirkungen auf das Messergebnis hatte, den Sachverständigen Dr. T vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität W gehört und sich dessen Bewertung letztlich angeschlossen (Bl. 7 d.U.):

"Nicht festgestellt werden konnte indes, dass auch die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung eingehalten wurde. Dies ist jedoch im konkreten Fall nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. T unerheblich. Nach dessen Ausführungen bestehen gegen die hier vorgenommene Messung keinerlei Bedenken, da die Differenz der beiden Atemproben nur ganz gering war und die messtechnischen Anforderungen an eine gültige Mittelwertbildung (auf 0,26 mg/l) erfüllt waren. Nach den Angaben des Sachverständigen würde auch die Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten nicht die Gefahr fälschlich zu hoher Werte verursachen, sondern nur noch die Gefahr eines Messungsabbruches, sofern beide Einzelmesswerte infolge deutlicher AAK-Schwankungen über das zulässige Maß voneinander abweichen. Dies war hier jedoch nicht der Fall."

Das Amtsgericht ist infolge dessen - konsequent - davon ausgegangen, "dass der Betroffene sein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholkonzentration von 0,26 mg/l führte, geführt hat."

2. Dies begegnet, zur Begründung wie zum Ergebnis, rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Atemalkoholmessung mit einem "ordnungsgemäß geeichten Alkomatenträger Evidential".

Bei Einsatz eines solchen Gerätes handelt es sich um ein so genanntes "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte (vgl. BGHSt 46, 358; BayObLGSt 2000, 51 = NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 StVG genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz "standardisierter Messverfahren", die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses (vgl. BGHSt aaO). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (vgl. BayObLG NJW 2003, 1752 = DAR 2003, 232).

Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind, muss er dies überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen.

b) Letzteres hat der Tatrichter hier auch getan und zur Frage der Auswirkungen der von ihm festgestellten Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten eine Beurteilung durch einen Sachverständigen herbeigeführt. Diese Vorgehensweise ist als solche nicht zu beanstanden. Allerdings stehen die vom Tatgericht aus dem erholten Gutachten übernommene Begründung und das gefundene Ergebnis nicht in Einklang mit den von der obergerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen:

Im Rahmen der Einführung des § 24 a StVG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die die im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes ("Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse"; Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, herausgegeben im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86, 1992, S. 12 f.) dargestellten Voraussetzungen erfüllen. Nach diesem Gutachten besteht für das Messverfahren (u.a.) neben dem Erfordernis einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung und der Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten die weitere Vorgabe, dass zwischen Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung - gesichert - ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein muss.

Entscheidend für das zuletzt angesprochene Erfordernis ist nicht die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Messergebnis - insoweit ist die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der ersten Messung ausreichend -, sondern, wie in dem bezeichneten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (aaO S. 12, 17) ausgeführt, der Umstand, dass sich erst nach (mindestens) 20 Minuten jenes der Regelung des § 24 a Abs. 1 StVG zugrunde gelegte "definierte Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration eingestellt hat". Erst nach (mindestens) zwanzigminütiger Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert (Schoknecht NZV 2003, 67). Im Hinblick hierauf darf nach allgemeiner Ansicht auf die Einhaltung der zwanzigminütigen Wartezeit ebenso wenig verzichtet werden wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten (vgl. BayObLG Beschluss vom 5.3.2003, 1 ObOWi 9/2003 = NJW 2003, 1752 = DAR 2003, 232 = NZV 2003, 393; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Dresden NStZ 2004, 352; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; OLG Hamm NZV 2002, 414; Janiszewski/Jagow/ Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 24 a StVG Rn. 4 b; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24 a StVG Rn. 100; Iffland NZV 2004, 433/439, 441), wobei letztere in der erstgenannten eingerechnet werden kann.

Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 2.1.2004 geht auf den bezüglich der Wartezeit von 20 Minuten entscheidenden Gesichtspunkt nicht ein. Es hebt vielmehr nur auf etwaige Auswirkungen der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten auf Atemalkoholschwankungen über das zulässige Maß hinaus ab und darauf, dass solche Schwankungen, die in der DIN VDE 0405-3 mit bis zu 0,040 mg/l als zulässig angegeben sind, im konkreten Falle nicht vorliegen.

Tatsächlich werden in der bezeichneten DIN-Norm die Begriffe festgesetzt, "die für die Atemalkoholmessung, die Anwendung von Atemalkohol-Messgeräten und die forensische Bewertung von Messergebnissen von Bedeutung sind" (DIN VDE 0405-1 S. 4 Ziff. 1), sowie die Modalitäten, "die bei der beweissicheren Atemalkoholanalyse einzuhalten sind", wobei auch angegeben ist, "wie die Atemalkoholkonzentration ermittelt wird und die Protokollierung erfolgt" (DIN VDE 0405-3 S. 4 Ziff. 1). Als zeitlich zu beachtende Vorgabe nennt die DIN-Norm lediglich die "Kontrollzeit" als "die Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen" (DIN VDE 0405-1 S. 5 Ziff.6.2), wobei diese Kontrollzeit "nicht kürzer als 10 min sein" darf (DIN VDE 0405-3 S. 5 Ziff. 5.2).

Die DIN VDE 0405 regelt allerdings lediglich die technische Handhabung des Gerätes, sie betrifft nicht das die Vorschrift des § 24 a StVG mitprägende - nicht technisch, aber rechtlich relevante - definierte Verhältnis von Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration. Mit der erforderlichen Sicherheit können Schwankungen in Bezug auf dieses Verhältnis aber, wie oben ausgeführt, nur ausgeschlossen werden, wenn die Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten eingehalten ist.

Dieses Erfordernis hat nichts zu tun mit der Frage, ob insoweit eine Darlegung im Urteil des Tatrichters erforderlich ist (vgl. hierzu: BayObLG aaO).

Auf die Einhaltung der Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten muss deshalb in der polizeilichen Praxis nicht weniger geachtet werden als auf die Einhaltung der Kontrollzeit (von 10 Minuten). Eine unter Missachtung der Wartezeit, wie hier vom Amtsgericht festgestellt, zustande gekommene Messung kann deshalb grundsätzlich nicht verwertet werden (ebenso: OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Dresden NStZ 2004, 352).

Ob in Fällen, in denen laut erfolgter Messung die "Grenze" von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann (in diese Richtung: OLG Dresden aaO), bedarf hier keiner Entscheidung, da die vom Amtsgericht festgestellten 0,26 mg/l (im Mittelwert) die gesetzliche "Grenze" insoweit deutlich zu wenig überschreiten.

3. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,26 mg/l ergeben haben und dass die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass bei einer etwaigen neuerlichen Verhandlung sich anderes ergeben würde.
Der Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - freizusprechen.

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