LG Nürnberg-Fürth: Bedeutender Fremdschaden erst ab 2.500,00 €

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Bei einer Unfallflucht mit einem sogenannten bedeutenden Fremdschaden ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Viele Gerichte sehen einen bedeutenden Fremdschaden als gegeben an, wenn er die Grenze von 1.300,-- € übersteigt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verfolgt eine andere Linie und setzt die Grenze bei 2.500,00 € an. Dies wird in seiner Entscheidung vom 15.01.20 einerseits mit den allgemeinen Preissteigerungen begründet und andererseits mit der seit 2017 eröffneten Möglichkeit, längere Fahrverbote zu verhängen (sechs statt bisher drei Monate). Bisher ist noch nicht abzusehen, ob diese Praxis auch von anderen Gerichten übernommen wird.