KG Berlin zu Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

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Bei einer nächtlichen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug, das über keinen geeichten Tacho verfügt, darf der Abstand zum Betroffenenfahrzeug nicht zu groß sein. Beträgt der Abstand 300 Meter, muss das Bußgeldurteil nähere Angaben zu den Beleuchtungs- und Verkehrsverhältnissen enthalten, damit die Zuverlässigkeit der Messung durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden kann.

KG Berlin, Beschluss vom 22.08.17