VG Koblenz: Keine MPU ohne Anhaltspunkte für zukünftige Alkoholfahrt

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Die Fahrerlaubnisbehörde hatte einem Verkehrsteilnehmer, der ohne am Straßenverkehr teilzunehmen alkoholauffällig wurde, aufgegeben, ein MPU-Gutachten zur Klärung der Frage, ob er zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, vorzulegen. Dieser kam dem nach und legte der Behörde ein MPU-Gutachten vor, in dem diese Frage bejaht wurde, d.h. der Untersuchte war bei der MPU durchgefallen. Die Behörde untersagte ihm daraufhin, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs wieder her: Nach Auffassung des Gerichts werde sich die MPU-Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die MPU hätte nur angeordnet werden dürfen, wenn der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verkehrsteilnehmer Alkoholkonsum und das Fahren eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nicht trennen kann. Dies war nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hatte jedoch keine Einwendungen gegen die Verwertung des zu Unrecht angeordneten MPU-Gutachtens. Wenn das Gutachten freiwillig vorgelegt wird, darf es von der Behörde verwertet werden. Im entschiedenen Fall enthielt das Gutachten allerdings keine ausreichenden Ausführungen zu der vorgenannten Frage, ob der Verkehrsteilnehmer Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Deswegen hätte die Behörde die Untersagungsverfügung nicht erlassen dürfen.

Wer eine MPU-Anordnung erhält, sollte sich somit gut überlegen, ob er ihr ohne weiteres nachkommt. Zumindest wenn das Gutachten negativ ausfällt, ist es im Regelfall nicht zu empfehlen, es der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu geben.

 

VG Koblenz, Beschluss vom 31.08.22