Überholen gehört zu den riskantesten Fahrmanövern im Straßenverkehr. Dabei fährt ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbei, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet.
1. Was sagt § 5 StVO?
§ 5 StVO legt die Voraussetzungen und Verbote für das Überholen fest. Dazu gehören:
- Es darf nur links überholt werden (Ausnahme: rechts nur, wenn erlaubt, z. B. auf Autobahnen bei Stau).
- Es darf nur überholt werden, wenn der Überholvorgang ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
- Der Überholende muss deutlich schneller fahren als der Überholte.
- Es besteht Ankündigungspflicht (Blinken) und Rückschaupflicht (Vergewisserung, dass niemand überholt).
2. Voraussetzungen für ein zulässiges Überholen
Ein Überholvorgang ist nur erlaubt, wenn:
- eine ausreichende Sichtweite vorhanden ist,
- keine unklare Verkehrslage besteht,
- genügend Raum zum Wiedereinscheren zur Verfügung steht,
- der Abstand zum Überholten ausreichend ist (Seitenabstand beachten),
- und kein Überholverbot (z. B. Verkehrszeichen 276, 277) gilt.
Besonderheiten gelten innerorts, bei Kreuzungen oder bei Gegenverkehr.
3. Verbotenes Überholen – typische Fehlerquellen
Zu den häufigsten Fehlern zählen:
- Überholen bei unklarer Verkehrslage (z. B. vor Kuppen oder Kurven),
- Unterschreiten des Sicherheitsabstands,
- Überholen trotz Gegenverkehr ohne ausreichende Lücke,
- Überholen bei Überholverbot,
- nicht blinken oder fehlender Schulterblick vor dem Ausscheren.
4. Sonderregeln: Überholen von Radfahrern, Fußgängern, E-Scootern
Seit der StVO-Novelle 2020 gelten Mindestabstände:
- Innerorts: mindestens 1,5 Meter
- Außerorts: mindestens 2,0 Meter
Diese Regelung gilt auch beim Überholen von Fußgängern oder Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter).
5. Rechtsprechung zum Überholen
Die Rechtsprechung hat den Überholbegriff präzisiert:
BGH, Beschluss vom 03.05.1968 – 4 StR 242/67:
„Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BayObLG Verk.Bl. 1964, 313).“
Wichtig: Das Überholen beginnt nicht erst mit dem Ausscheren, sondern bereits mit der Verkürzung des Abstands in Überholabsicht.
6. Überholen in der Probezeit
Ein Verstoß gegen § 5 StVO gilt als sogenannter A-Verstoß im Sinne der Anlage 12 zur FeV. Das heißt: Wer in der Probezeit beim Überholen Fehler macht, muss mit einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sowie der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechnen.
7. Bußgelder und Konsequenzen
Typische Sanktionen bei Überholverstößen:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Überholen bei unklarer Verkehrslage | 100 € | 1 | – |
| Überholen trotz Gegenverkehr | 120–150 € | 1–2 | möglich |
| Zu geringer Seitenabstand | ab 30 € | – | – |
| Überholen mit Gefährdung | 120 € | 1 | – |
| Überholen mit Unfallfolge | 145 € | 1 | – |

