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§ 2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge erklärt

Paragraf 2 StVO

Die Vorschriften zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge gemäß § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind für alle Verkehrsteilnehmer von elementarer Bedeutung. Sie regeln die Nutzung der Fahrbahn, das Rechtsfahrgebot, Sonderrechte für bestimmte Verkehrsmittel sowie das Verhalten bei besonderen Witterungsverhältnissen.


1. Anwendungsbereich des § 2 StVO

§ 2 StVO betrifft ausschließlich den fließenden Verkehr. Der ruhende Verkehr, also das Halten und Parken, wird in § 12 StVO geregelt. Über die bauliche Ausgestaltung der Fahrbahn hinaus definiert § 2 StVO unter anderem Begriffe wie Fahrbahn, Fahrstreifen, Radweg, Gehweg und Seitenstreifen. Eine klare Abgrenzung dieser Bereiche ist wichtig, um Verkehrspflichten und -rechte korrekt zuzuordnen.


2. Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO

Ein zentrales Gebot für Fahrzeugführer ist das sogenannte Rechtsfahrgebot. Laut Rechtsprechung (u. a. OLG München, 2014) ist dieses Gebot nicht starr, sondern dem »vernünftigen« Verhalten im konkreten Fall anzupassen. Entscheidende Faktoren sind:

  • Fahrbahnbeschaffenheit
  • Übersichtlichkeit
  • Geschwindigkeit
  • Gegenverkehr

Bei unübersichtlichen Strecken, etwa Kurven oder Kuppen, ist äußerstes Rechtsfahren jedoch verpflichtend.

Typische Verstöße:

  • Nicht möglichst weit rechts gefahren: 5 Euro
  • Schutzstreifen als Radfahrer nicht genutzt und andere gefährdet: 25 Euro

3. Vorrang von Schienenbahnen (§ 2 Abs. 3 StVO)

Fahrzeuge, die sich in der Längsrichtung einer Schienenbahn bewegen, haben grundsätzlich Vorrang. Andere Verkehrsteilnehmer müssen diesen durchlassen. Dies ergibt sich auch aus dem Vertrauensgrundsatz zugunsten des Schienenbahnfahrers.


4. Regelungen für Radfahrer

Radfahrer sind Fahrzeuge im Sinne der StVO. Sie müssen:

  • Radwege benutzen, wenn diese beschildert sind (Zeichen 237, 240, 241)
  • Bei Fehlen entsprechender Wege auf der Fahrbahn möglichst weit rechts fahren
  • Mindestabstände einhalten: innerorts 1,5 m, außerorts 2 m beim Überholen

Besonderheiten:

  • Schutzstreifen: Nutzung empfohlen, aber nicht verpflichtend
  • Fahrradstraßen: Vorrang für Radfahrer, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • Gehwege: Für Kinder bis 8 Jahre Pflicht, bis 10 Jahre erlaubt

5. Pedelecs und E-Bikes

Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h gelten nicht als Kraftfahrzeuge. Anders verhält es sich bei E-Bikes, die schneller fahren können – diese unterliegen den Vorschriften für Kraftfahrzeuge und dürfen Radwege nur nutzen, wenn dies explizit erlaubt ist (z. B. § 10 eKFV).


6. Anpassung an Witterung (§ 2 Abs. 3a StVO)

Fahrzeugführer müssen ihre Fahrweise den aktuellen Witterungsbedingungen anpassen. Bei Glätte oder schlechter Sicht besteht die Pflicht zur Benutzung geeigneter Reifen und ggf. zur Fahrtunterbrechung.

Sanktion: Fahren ohne Winterreifen bei Glätte: 60 Euro + 1 Punkt


7. Ordnungswidrigkeiten & Bußgeldkatalog

Typische Verstöße gegen § 2 StVO sind bußgeldbewehrt. Einige Beispiele aus dem Bußgeldkatalog:

  • Unzulässige Gehwegbenutzung: 55 Euro
  • Linksfahrverbot missachtet (Radweg): 55 Euro
  • Bei Glatteis ohne geeignete Bereifung: 60 Euro + 1 Punkt

Polizeibeamte sind zur Feststellung und Verfolgung solcher Verstöße gem. OWiG, StPO und POG NRW ermächtigt.


8. Beispiel aus der Praxis

Ein Radfahrer verlässt einen Schutzstreifen zum Überholen, ohne auf den Autoverkehr zu achten. Es kommt fast zum Unfall. Die Polizei erteilt eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (25 Euro). Rechtlich zulässig, sofern:

  • Identität festgestellt wird (§ 163b StPO, § 46 OWiG)
  • Sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist
  • Zahlung oder Einverständnis des Betroffenen vorliegt
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