Zum Inhalt springen
Startseite | Gesetze | StVO | Erläuterungen zu § 14 StVO: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Erläuterungen zu § 14 StVO: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Paragraph 14 StVO

Ein- und Aussteigen scheint im Straßenverkehr ein banaler Vorgang zu sein – ist es aber nicht. Immer wieder kommt es dabei zu teils schweren Unfällen, insbesondere mit Radfahrern. Um solche Unfälle zu vermeiden, verpflichtet § 14 StVO Fahrer und Mitfahrer zu erhöhter Sorgfalt.

Grundsätzliche Pflichten nach § 14 StVO

Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch geschädigt werden. Die Sorgfaltspflicht umfasst den gesamten Vorgang des Ein- oder Aussteigens und endet erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür sowie dem Verlassen der Fahrbahn. Auch Be- und Entladevorgänge oder Hilfestellungen – etwa beim Einsteigen von Kindern – fallen darunter.

Gefahr durch Aussteigen zur Fahrbahnseite

Besonders riskant ist das Aussteigen zur Fahrbahnseite. Hier fordert die Rechtsprechung höchste Aufmerksamkeit. Die Fahrzeugtür darf nur so weit und so lange geöffnet werden, wie unbedingt erforderlich. Der Fahrbahnraum ist unverzüglich zu verlassen. Wird dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder geschädigt, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden.

Verantwortung des Fahrers

Auch wenn ein Beifahrer unachtsam aussteigt, trägt der Fahrer unter Umständen Mitverantwortung. Hält er etwa verbotswidrig auf einem Radweg und steigt sein Mitfahrer dort unachtsam aus, haftet im Zweifel auch der Fahrer. Wer also an riskanten Stellen anhält, muss auf das Verhalten seiner Mitfahrer achten und gegebenenfalls warnen.

Seitenabstand beim Vorbeifahren

Wer an stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, muss ebenfalls besondere Vorsicht walten lassen. Zwar kann der Seitenabstand variieren, doch sobald sich im Fahrzeug Personen befinden oder eine Tür geöffnet ist, muss der Abstand so gewählt sein, dass eine Kollision auch bei plötzlichem Türöffnen vermieden wird.

Haftung und Anscheinsbeweis

Kommt es beim Ein- oder Aussteigen zu einem Unfall, spricht der erste Anschein für ein Fehlverhalten des Aus- oder Einsteigenden. Das gilt auch dann, wenn dieser behauptet, die Tür nur kurz oder nur einen Spalt geöffnet zu haben. Die Rechtsprechung macht deutlich: Nur bei Nachweis eines atypischen Geschehensverlaufs kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden.

Beifahrer haften selbst

Beifahrer, die durch unachtsames Türöffnen ein Fahrrad oder anderes Fahrzeug beschädigen, haften in der Regel selbst. Ihre private Haftpflichtversicherung tritt meist nicht ein, da es sich um ein typisches Risiko des Kfz-Betriebs handelt, für das der Kfz-Haftpflichtversicherer aufkommt. Dabei bleibt es jedoch bei der zivilrechtlichen Haftung. Kommt es zu einer Körperverletzung, kann auch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sein.

Von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat

Verstöße gegen § 14 StVO können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern zwischen 15 und 50 Euro geahndet werden. Kommt es jedoch zu einem Personenschaden, kann daraus eine fahrlässige Körperverletzung oder sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr werden – mit strafrechtlichen Konsequenzen.