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Rechtsprechung zu § 10 StVO

 

  • LG Hagen – Urteil vom 14.11.07: Wenn an einer Straßeneinmündung mit abgesenktem Bordstein mangels Verkehrsregelung durch eine eindeutige Beschilderung die Gefahr besteht, dass sich von rechts kommende Verkehrsteilnehmer unter Verkennung oder Unkenntnis des besonderen Regelungsgehalts des § 10 StVO irrtümlich für vorfahrtberechtigt halten, tritt bei einem Unfall die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs nicht völlig zurück. (Im vorliegenden Fall hat das Gericht dessen Betriebsgefahr mit 30% berücksichtigt).

 

  • LG Paderborn – Urteil vom 22.08.02: Ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 StVO liegt bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsverkehr zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist.

 

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