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Erläuterungen zu § 7 StVO – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Paragraph 7 StVO

§ 7 der Straßenverkehrsordnung regelt das Verhalten von Kraftfahrzeugführern auf mehrspurigen Fahrbahnen. Die Zielsetzung liegt in der Aufrechterhaltung eines sicheren und gleichmäßigen Verkehrsflusses, insbesondere bei Spurwechseln und in Situationen mit hoher Verkehrsdichte.

§ 7 StVO bezweckt, durch Vorgaben zur Nutzung von Fahrstreifen die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf Fahrzeugen im fließenden Verkehr. Insbesondere Fahrstreifenwechsel dürfen nur durchgeführt werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden.

Auf mehrspurigen Fahrbahnen dürfen Fahrzeuge von der Verpflichtung, möglichst rechts zu fahren, abweichen, sofern dies durch die Verkehrslage gerechtfertigt ist. Diese Regelung findet auf markierten Fahrstreifen Anwendung und setzt voraus, dass der gewählte Streifen ausreichend breit für das betreffende Fahrzeug ist. Ist der Verkehr so stark, dass sich auf den Fahrstreifen Kolonnen bilden, ist es erlaubt, rechts schneller als links zu fahren. Dies gilt auch dann, wenn die linke Spur stockt oder steht. Innerhalb von Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen generell schneller rechts fahren.

Wer sich einem Stau oder einer langsam fahrenden Kolonne nähert und die Spur wechseln möchte, hat besonders vorsichtig zu handeln. Ein Wechsel ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden kann. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen auf mehrspurigen Fahrbahnen den rechten Streifen nicht beliebig verlassen. Sie müssen den rechten Fahrstreifen nutzen, sofern kein Abbiegevorgang erfolgt.

Befinden sich auf einer Straße insgesamt drei oder fünf markierte Fahrstreifen für beide Richtungen, ist das Überholen auf dem mittleren Streifen sowie auf den dem Gegenverkehr vorbehaltenen linken Spuren nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt für das Einordnen zum Linksabbiegen. Außerhalb von Ortschaften sind auf Fahrbahnen mit vier oder sechs markierten Streifen die innerorts linken Spuren für den Gegenverkehr reserviert. Diese dürfen nicht überfahren oder zum Überholen genutzt werden.

Bei drei markierten Spuren pro Richtung ist es zulässig, den mittleren Streifen dauerhaft zu nutzen, sofern rechts ein Fahrzeug fährt oder hält. Der linke Fahrstreifen ist für Fahrzeuge über 3,5 t und solche mit Anhänger lediglich zum Linksabbiegen zugänglich. Ein hohes Verkehrsaufkommen erlaubt es Fahrzeugführern, von der Verpflichtung zum Rechtsfahren abzuweichen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies durch die Verkehrslage sachlich begründet werden kann.

Wenn sich innerhalb einer Fahrzeugschlange Lücken bilden, kann Querverkehr diese nutzen. Der Einfädelnde muss jedoch Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen. Gleichzeitig müssen Fahrer auf dem durchgehenden Streifen mit einfädelnden Fahrzeugen rechnen. Vor jedem Fahrstreifenwechsel ist ein Schulterblick zwingend erforderlich. Er ergänzt die Nutzung von Spiegeln und das Setzen des Blinkers. Nur so kann eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden.

Wenn eine Spur endet oder nicht durchgängig befahren werden kann, müssen sich Fahrzeuge unmittelbar vor der Engstelle im Wechsel mit dem Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen einfädeln. Das Reßverschlussverfahren ist hierbei verpflichtend. Beim Wechsel der Spur muss besonders umsichtig gehandelt werden. Kommt es dabei zu einem Unfall, spricht vieles dafür, dass der Fahrstreifenwechsler seine Pflichten verletzt hat. Ein Fahrstreifen darf nur dann gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer sicher ausgeschlossen werden kann. Dies ist die zentrale Voraussetzung für einen regelkonformen Spurwechsel.

Kommt es bei einem Spurwechsel zu einem Unfall, wird regelmäßig angenommen, dass der Spurwechsler die Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur widerlegt werden, wenn ein alternativer Geschehensablauf glaubhaft gemacht wird. Auf Autobahnen gilt die gleiche Regel wie auf anderen Straßen: Jeder Spurwechsel muss sicher und eindeutig angezeigt sein. Bereits das Verlassen des alten Fahrstreifens löst die Pflicht zur höchsten Sorgfalt aus. Rechtsüberholen auf Autobahnen ist in der Regel untersagt. Eine Ausnahme besteht bei stockendem Verkehr oder Stau, wenn sich Kolonnen gebildet haben.

Verkehr auf der durchgehenden Autobahnfahrbahn hat Vorrang gegenüber einfahrenden Fahrzeugen von der Einfädelungsspur. Der auffahrende Verkehr darf nur einfädeln, wenn er dadurch niemanden behindert oder gefährdet. Die wichtigste Regel beim Spurwechsel lautet: keine Gefährdung. Der Wechsel ist rechtzeitig, eindeutig und mit Nutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Diese Grundregel ist auch bußgeldbewehrt.