Zum Inhalt springen
Startseite | Gesetze | StVO | Erläuterungen zu § 6 StVO

Erläuterungen zu § 6 StVO

Zum Umfahren eines Hindernisses darf mangels Gegenverkehr eine Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295 (durchgezogene Linie) überfahren werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und an dem Hindernis sonst nicht vorbeizukommen ist.

Wer zum Umfahren des Hindernisses zur Gegenfahrbahn hin ausscheren will hat eine Rückschaufpflicht. Der vor dem Hindernis wartende darf nicht darauf vertrauen, dass die hinter ihm Wartenden ihn nach Beendigung des Gegenverkehrs zuerst anfahren lassen. Vor dem Anfahren ist der Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.

Bei beiseitiger Einengung der Fahrbahnen gilt nicht § 6 sondern der allgemeine Grundsatz des § 1.