§ 6 StVO regelt das Vorbeifahren an Hindernissen, etwa an Baustellen, parkenden Fahrzeugen oder Fahrbahnverengungen. Ziel ist es, Unklarheiten über den Vorrang aufzulösen. Der Vorrang gebührt stets demjenigen, der auf einem freien Fahrstreifen fährt – insbesondere also dem Gegenverkehr, wenn das Hindernis den eigenen Fahrstreifen betrifft.
1. Abgrenzung: Vorbeifahren vs. Überholen
Vorbeifahren bedeutet, an stehenden oder haltenden Objekten vorbeizufahren (z. B. parkende Fahrzeuge oder Baustellen).
Überholen betrifft das Vorbeifahren an sich bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen von hinten – etwa ein Auto, das an einer Ampel wartet oder ein Bus, der gleich wieder losfährt.
Die Unterscheidung ist für die rechtliche Bewertung entscheidend, z. B. in Haftungsfragen oder bei der Anwendung von Bußgeldern.
2. Kurzzeitiges Stehenbleiben im Verkehrsfluss
Ein kurzfristiges Anhalten – etwa zur Orientierung – zählt weiterhin zur Teilnahme am fließenden Verkehr. Hier liegt kein „Hindernis“ im Sinne von § 6 StVO vor, sodass das „Vorbeifahren“ im engeren Sinne ausscheidet.
3. Vorrangregelung bei Fahrbahnverengungen
Fahrbahnverengungen – gleich ob dauerhaft oder temporär – erfordern Rücksichtnahme.
Wichtig: Bei einem Engpass durch das Verkehrszeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) besteht keine feste Vorrangregelung. Beide Fahrtrichtungen müssen sich verständigen, wer einfährt.
Im Zweifel gilt: Vorrang gewähren, wenn keine Verständigung möglich ist (§ 1 StVO).
4. Rückschaupflicht beim Ausscheren
Wer an einem Hindernis vorbeifahren will und dafür die Spur wechseln muss, muss auf den rückwärtigen Verkehr achten. Sowohl das Ausscheren als auch das Wiedereinordnen sind durch rechtzeitiges Blinken anzukündigen.
5. Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren
Vorbeifahrende müssen auf nachfolgenden Verkehr achten, ähnlich wie Überholende. Allerdings ist der Sorgfaltsmaßstab beim Überholen höher:
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Beim Überholen muss eine Gefährdung ausgeschlossen sein.
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Beim Vorbeifahren genügt es, aufmerksam zu sein und Gefährdungen zu vermeiden.
6. Seitenabstand und Radverkehr
Beim Vorbeifahren an Radfahrern ist auf ausreichenden Seitenabstand zu achten. Dieser variiert je nach Verkehrslage.
Beispiel: Ein Radfahrer stürzt, weil eine Autotür geöffnet wird und der seitliche Abstand nur 45 cm betrug – ein Mitverschulden des Radfahrers kann trotzdem vorliegen.
7. Betriebsgefahr und Mitverschulden
Bei Unfällen im Zusammenhang mit Vorbeifahren die sogenannte Betriebsgefahr berücksichtigt.
Ein Mitverschulden kommt ebenfalls oft in Betracht, wenn Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
8. Vorrangregelung durch Verkehrszeichen
§ 6 StVO stellt klar: Verkehrszeichen können den Vorrang beim Vorbeifahren abweichend regeln.
Wichtig sind insbesondere:
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Zeichen 208: „Gegenverkehr hat Vorrang“
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Zeichen 308: „Ich habe Vorrang vor dem Gegenverkehr“
In Situationen, in denen der tatsächliche Abstand, das Verhalten oder Missverständnisse eine Rolle spielen, greift zusätzlich § 1 StVO mit seinen Grundregeln zu Rücksicht und Vorsicht.
9. Ordnungswidrigkeiten nach § 6 StVO
Folgende Ordnungswidrigkeiten sind mit Bußgeldern belegt:
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Vorbeifahren ohne Vorranggewährung – 20 €
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… mit Gefährdung anderer – 30 €
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… mit Unfallfolge – 35 €
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Ausscheren ohne Ankündigung – 10 €
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Wiedereinordnen ohne Ankündigung – 10 €

