Zum Inhalt springen
Startseite | Erläuterungen zu § 8 StVO

Erläuterungen zu § 8 StVO

§ 8 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.


Soweit keine Vorfahrtsregelung besteht, hat Vorfahrt, wer mit einem Fahrzeug von rechts gefahren kommt. Diese Regel gilt für Fahrzeuge aller Art.

Die Vorfahrtregel gilt nur für Kreuzungen und Einmündungen. Eine Kreuzung oder Einmündung liegt vor, wenn der kreuzende oder einmündende Weg dem Fahrverkehr gewidmet ist. Eine Einmündung soll nicht vorliegen, wenn die einmündende Straße nur über einen abgesenkten Bordstein und den Gehweg erreichbar ist.

Auf Plätzen oder größeren Verkehrsflächen gilt die allgemeine Vorfahrtregel nicht. Hier ist Verständigung erforderlich. Auch die auf Parkplätzen markierten Fahrspuren können in der Regel keine Vorfahrt gewähren. Auch hier ist daher eine Verständigung erforderlich.

Wer eine nach rechts abknickende Vorfahrtstraße nach links verlässt, hat Vorfahrt vor dem aus der geradlinigen Verlängerung seiner bisherigen Fahrtrichtung ihm Entgegenkommenden, ist aber den von rechts kommenden auf der Vorfahrtstr. fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig.

Der Vorfahrtberechtigte darf in der Regel auf Vorfahrtbeachtung vertrauen (Vertrauensgrundsatz). Verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt dessen Vorfahrt nicht. Er darf jedoch dann nicht mehr auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Der Wartepflichtige muss dagegen immer mit Verkehrsverstößen des Berechtigten rechnen, ausgenommen hiervon sind atypische, grobe Verstöße.

Siehe auch den Artikel:

-Abgesenkter Bordstein

Links

Vorfahrtsregeln und Vorfahrtsschilder

Wikipedia-Artikel Vorfahrt


Rechtsprechung:

BGH – Urteil vom 27.05.14: Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn.

LG Detmold – Urt. v. 02.05.12: Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.