Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrtsachverständigengesetz vom 02.12.10 mit Wirkung ab 09.12.10