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§ 51 StVG – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


geändert durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrtsachverständigengesetz vom 02.12.10 mit Wirkung ab 09.12.10