Zum Inhalt springen
Startseite | § 14 StVG – Verjährung

§ 14 StVG – Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Schlagwörter: