§ 2 Eichgesetz – Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte… mehr§ 2 Eichgesetz – Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit