Im deutschen Straßenverkehr gelten klare Regeln – doch für bestimmte Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Fußgänger und Reiter gibt es besondere Vorschriften, die oft unbekannt oder missverstanden werden. Wer sich sicher und regelkonform bewegen möchte, sollte diese Sonderregelungen kennen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Radfahrer, Fußgänger oder Reiter im Straßenverkehr beachten müssen.
1. Sonderregeln für Radfahrer
Radfahrer nehmen eine Sonderstellung im Straßenverkehr ein: Sie gelten als Fahrzeuge, müssen aber häufig auf Radwegen fahren und dürfen teils gemeinsam mit Fußgängern unterwegs sein.
Benutzungspflichtiger Radweg (§ 2 Abs. 4 StVO)
Ein Radweg muss benutzt werden, wenn er mit einem der drei blauen Radweg-Schilder (237, 240, 241) gekennzeichnet ist. Fehlt eine solche Beschilderung, dürfen Radfahrer auch die Fahrbahn benutzen.
Fahren nebeneinander (§ 2 Abs. 4 StVO)
Grundsätzlich müssen Radfahrer hintereinander fahren. Nebeneinander ist erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird – also zum Beispiel auf wenig befahrenen Straßen oder Radwegen.
Kinder auf dem Rad (§ 2 Abs. 5 StVO)
Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren, zwischen acht und zehn Jahren dürfen sie dies. Begleitpersonen ab 16 Jahren dürfen ebenfalls auf dem Gehweg fahren, wenn sie ein Kind begleiten.
Gehwegbenutzung verboten
Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, es sei denn, es ist durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder (s. o.).
2. Sonderregeln für Fußgänger
Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer – und genießen deshalb einen besonders hohen Schutz, müssen sich aber ebenfalls an bestimmte Vorschriften halten.
Gehwegpflicht (§ 25 StVO)
Fußgänger müssen Gehwege benutzen, sofern vorhanden. Fehlt ein Gehweg, darf der linke Fahrbahnrand benutzt werden – das gilt insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften.
Zebrastreifen (§ 26 StVO)
Fahrzeuge müssen Fußgängern an Zebrastreifen das Überqueren ermöglichen. Diese haben dort Vorrang, sobald sie erkennbar die Fahrbahn betreten wollen.
Ampeln beachten
Auch Fußgänger müssen Lichtzeichenanlagen beachten. Ein Überqueren bei Rot kann bei einem Unfall zur Haftungsminderung führen und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Besondere Rücksicht (§ 1 StVO)
Fahrzeugführer müssen gegenüber Fußgängern besondere Rücksicht walten lassen, insbesondere bei Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
3. Sonderregeln für Reiter und Führer von Tieren
Reiter und Personen, die Tiere führen, sind ebenfalls Teil des Straßenverkehrs und unterliegen besonderen Regelungen – insbesondere in ländlichen Gebieten von Bedeutung.
Reiten im Straßenverkehr (§ 28 StVO)
Für Reiter gelten sinngemäß die Regeln für Fahrzeuge. Sie dürfen nur auf Fahrbahnen oder ausgewiesenen Reitwegen reiten, nicht auf Gehwegen oder Radwegen.
Reiten zu zweit
Das Nebeneinanderreiten ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Bei schlechter Sicht oder viel Verkehr ist das Reiten hintereinander geboten.
Kennzeichnungspflicht
Reitergruppen und Reiter bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen reflektierende Kleidung oder Lichtquellen tragen, um gut erkennbar zu sein (§ 17 Abs. 1 StVO analog).
Führen von Tieren (§ 28 Abs. 1 StVO)
Wer Tiere führt – etwa Hunde – darf dies nur auf dem Gehweg tun. Auf der Fahrbahn oder Radwegen ist das nur in Ausnahmefällen erlaubt. Die Tiere müssen sicher geführt werden.