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Radfahrer im geschlossenen Verband

Eine Gruppe von mindestens 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden (§27 Abs. 1 S. 2 StVO). Nach § 27 Abs. 3 StVO muss ein geschlossener Verband für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar sein.

Ein geschlossener Verband wird wie ein Verkehrsteilnehmer behandelt. Er darf z.B. erst nach links abbiegen, wenn die Lücke im Gegenverkehr für den gesamten Verband ausreicht. Die Radwegebenutzungspflicht gilt für Radfahrerverbände nicht, der Verband darf somit die Fahrbahn benutzen. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen allerdings, soweit möglich, die Gehwege benutzen (§ 27 Abs. 1 S. 4 StVO).

Radfahrer im geschlossenen Verband dürfen zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren (§ 27 Abs. 1 S. 3 StVO).