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Radfahren im geschlossenen Verband: Rechte, Pflichten & Sicherheitstipps laut StVO

Radfahrer im Verband

Radfahren in der Gruppe macht nicht nur Spaß, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl – sei es bei Vereinstouren, Schulklassen oder Freizeitausfahrten. Doch wer mit mehreren Radfahrern unterwegs ist, muss spezielle Verkehrsregeln beachten.


Was ist ein geschlossener Verband laut § 27 StVO?

Ein geschlossener Verband besteht gemäß § 27 Absatz 1 StVO aus mindestens 16 Radfahrern, die sichtbar als zusammengehörige Gruppe auftreten. Eine besondere Kennzeichnungspflicht – etwa durch Fahnen oder Westen – besteht für Fahrradgruppen nicht, anders als bei Kraftfahrzeugen im Verband.

Die Gruppe gilt verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug. Das hat weitreichende Folgen, etwa beim Verhalten an Ampeln oder Kreuzungen. Damit der Verband rechtlich anerkannt wird, muss er geschlossen bleiben – d. h., ohne zu große Lücken und gut erkennbar als Einheit.


Welche Sonderregelungen gelten für Fahrradgruppen im Verband?

✅ Keine Radwegbenutzungspflicht

Ein geschlossener Verband darf auch dann auf der Straße fahren, wenn daneben ein benutzungspflichtiger Radweg verläuft. Das erhöht die Sichtbarkeit und Sicherheit der Gruppe im fließenden Verkehr.

✅ Nebeneinander fahren erlaubt

Im geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrer nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Dies ist außerhalb solcher Gruppen sonst nur gestattet, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

✅ Führungsradler & Handzeichen

Die Gruppe muss von einem verantwortlichen Führungsradler geleitet werden. Dieser sorgt für die Einhaltung der Verkehrsregeln und kommuniziert durch Handzeichen, die innerhalb der Gruppe weitergegeben werden. Zu den gängigsten Signalen gehören:

  • Gehobene Hand: Achtung oder Stopp
  • 👉/👈 Arm nach links/rechts: Abbiegen
  • 👇 Finger zeigt auf Boden: Hindernis
  • ✌️ Zeige- & Mittelfinger gehoben: Wechsel in Zweierreihe
  • ☝️ Ein Finger gehoben: Wechsel in Einserreihe

Verhalten an Ampeln & Kreuzungen

Ein zentraler Vorteil des geschlossenen Verbandes: Die Gruppe darf zusammenbleiben, selbst wenn eine Ampel während der Durchfahrt auf Rot schaltet. Hat der erste Teil der Gruppe bei Grün begonnen, die Kreuzung zu überqueren, dürfen die restlichen Radler folgen – der Verkehr muss warten.

Dasselbe gilt bei Kreuzungen ohne Ampelregelung: Rechts vor links wird ausgesetzt, sobald ein Teil der Gruppe bereits eingefahren ist. Auch hier gilt: Die gesamte Kolonne darf passieren – selbst, wenn sich inzwischen ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert.

⚠️ Dennoch gilt: Vorsicht und defensive Fahrweise sind unerlässlich – insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen.


Sicherheitsabstände in der Gruppe

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) empfiehlt einen Mindestabstand von einer Radlänge zum Vordermann. Auch nebeneinander Fahrende sollten genügend Abstand halten, um Stürze und Kollisionen zu vermeiden.

Trotzdem darf der Verband nicht zu stark auseinandergezogen sein. Große Lücken erschweren die Erkennbarkeit als Einheit und gefährden den Verbandsstatus.

➕ Wichtig: Lange Verbände müssen Lücken lassen

Nach § 27 Absatz 2 StVO sind bei sehr langen Gruppen Zwischenräume einzurichten, damit andere Verkehrsteilnehmer gefahrlos queren können – etwa an Einmündungen oder beim Überholen.


Gruppen unter 16 Personen: Keine Sonderrechte

Für kleinere Radfahrgruppen gelten keine Sonderregeln. Es greifen die allgemeinen Vorschriften der StVO:

  • ❌ Radwege müssen bei Benutzungspflicht genutzt werden
  • ❌ Bei Rot ist an Ampeln zu halten – auch wenn nur ein Teil der Gruppe durchgekommen ist
  • ✔️ Nebeneinanderfahren ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird
  • ✔️ In Fahrradstraßen darf generell nebeneinander gefahren werden

Rechtliche Risiken: Alkohol & ungeeignete Fahrräder

Eine gesellige Gruppenfahrt kann schnell gefährlich – und rechtlich brisant – werden, wenn Alkohol im Spiel ist. Bereits ab 0,3 Promille drohen Konsequenzen bei auffälligem Fahrverhalten oder Unfällen – darunter Bußgelder, Punkte in Flensburg oder sogar der Führerscheinentzug.

Zudem muss jedes Fahrrad in verkehrssicherem Zustand sein – funktionierende Beleuchtung vorne und hinten, Bremsen und Reflektoren sind Pflicht.