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Wer ersetzt meinen Unfallschaden?

Wenn für das von Ihnen gefahrene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, können Sie den Unfallschaden aus diesem Versicherungsvertrag regulieren lassen. Dies ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass Sie (je nach Tarif) in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse eingestuft werden, d.h. Ihre Versicherungsprämie in Zukunft höher ausfällt. Außerdem müssen Sie die meist vereinbarte Selbstbeteiligung tragen. Überdies ersetzt der Vollkaskoversicherer lediglich den Fahrzeugschaden, wobei – anders als bei fremdverschuldeten Unfällen – Reparaturkosten stets nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs ersetzt werden.

Aus den genannten Gründen ist es vorteilhafter zu versuchen, Schadensersatz von dem Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Unfallgegners zu erlangen. Dies ist dann erfolgversprechend, wenn der Unfall von dem Unfallgegner verursacht wurde. Wenn sich die Verursachung nicht aufklären läßt oder Sie den Unfall mitverschuldet haben, kann von dem unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer gegebenenfalls Schadenersatz gemäß einer Haftungsquote erlangt werden. Zu diesem Thema gibt es umfangreiche und sehr differenzierte Rechtsprechung, die zu berücksichtigen ist. Neben dem Verursachungsbeitrag kann außerdem auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen sein. Sie sollten sich daher nicht mit einer oberflächlichen Einschätzung der Haftungslage (wie z.B. „Wer auffährt, ist schuld.“) zufrieden geben.

Wenn von dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Schadensersatz nur gemäß einer Haftungsquote erlangt werden kann, kann es sinnvoll sein, den verbleibenden Teil des Schadens gemäß dem sogenannten Quotenvorrecht über die eigene Vollkaskoversicherung abzurechnen.

Eine Übersicht der möglichen Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall finden Sie hier.