Gegen Strafbefehle kann Einspruch eingelegt werden. Dies muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls geschehen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, wird eine Hauptverhandlung über den Einspruch anberaumt. Dort hat der Beschuldigte die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge dem Gericht persönlich vorzutragen.
Gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte in der ersten Instanz kann Berufung oder Revision eingelegt werden. Hierfür bleibt dem dem Verurteilten nur eine Woche Zeit. In der Berufung wird eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Revision beschränkt sich dagegen auf eine rechtliche Prüfung. Für die Berufung ist eine Begründung nicht erforderlich, dagegen muss eine Revision innerhalb eines Monats nach Einlegung begründet werden.