Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wird dem Beschuldigten angeboten, gegen Erfüllung einer Auflage (i.d.R. Zahlung eines Geldbetrages) das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Erklärt der Beschuldigte hierzu seine Zustimmung und erfüllt er die Auflage, wird das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt.
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