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Startseite | Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten. Wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten. Wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Die Vollstreckung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots richtet sich nach § 25 StVG. Nach § 25 Abs. 2 StVG werden für die Dauer des Fahrverbots von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt.

Die Fahrverbotsfrist beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Bisher war nicht eindeutig geklärt, ob die Frist erst in Gang gesetzt wird, wenn der Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingeht, oder ob er auch bei einer anderen Behörde, die bereit ist, den Führerschein entgegenzunehmen, abgegeben werden kann. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) soll die Abgabe des Führerscheindokuments bei jeder Behörde, die das Dokument entgegennimmt, als amtliche Verwahrung im Sinne der Vorschrift gelten.

Gleichwohl ist es sinnvoll, den Führerschein direkt an die Behörde zu senden, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist. Wenn sich das Fahrverbot aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid ergibt, ist dies die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Wurde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und hat daraufhin das zuständige Amtsgericht eine Bußgeldentscheidung gefällt, in der ein Fahrverbot verhängt wird, ist die Staatsanwaltschaft für dessen Vollstreckung zuständig.

Soll der Führerschein bei einer anderen Behörde abgegeben werden, ist es zur Vermeidung von Komplikationen zweckmäßig, vorab das Einverständnis der zuständigen Vollstreckungsbehörde einzuholen. Wenn die Vollstreckungsbehörde nicht am Wohnort des Betroffenen liegt, kann z.B. häufig vereinbart werden, dass die Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort des Betroffenen die Vollstreckung übernimmt. Wenn beide Behörden zustimmen, kann der Führerschein dann dort abgegeben werden.